Viele Unfallversicherungsverträge
sehen vor dass eine unfallbedingte Invalidität 12 Monate nach dem Unfall
eingetreten sein muss und die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem
Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und gegenüber der Versicherung
geltend gemacht sein muss. Diese Regelung in den Unfallversicherungsbedingungen
benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen im Sinne von § 307
Abs. 1 BGB und ist wirksam. Ebenso wenig ist die Regelung intransparent im
Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Es handelt sich bei der Fristenregelung für
die ärztliche Feststellung der Invalidität und Geltendmachung um eine
Anspruchsvoraussetzung, mit der Spätschäden im Interesse einer rationellen,
arbeits- und kostensparenden Abwicklung unabhängig von einer früheren
Erkennbarkeit und einem Verschulden des Versicherungsnehmers vom
Versicherungsschutz ausgenommen werden sollen. Nur in Ausnahmefällen ist es dem
Versicherer verwehrt, sich auf eine Fristversäumnis zu berufen. Dem Versicherer
ist es verwehrt, sich auf ein Fristversäumnis zu berufen, wenn er noch nach
Fristablauf eine „Reihe von ärztlichen Untersuchungen und Explorationen“ des
Versicherungsnehmers veranlasst, die mit erheblichen körperlichen und
seelischen Unannehmlichkeiten verbunden sind (BGH, Urteil vom 20.06.2012, Az.:
IV ZR 39/11).
Versicherungsrecht
Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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