- wenn das notwendige
Einsatz-/Messprotokoll bei der Geschwindigkeitsmessung durch die Messbeamten
nicht gefertigt wurde.
- wenn das Messgerät nicht gemäß
der Bedienungsanleitung und den Vorgaben der PTB aufgebaut wurde. Das Leivtec
XV3 Geschwindigkeitsmessgerät kann nur den auflaufenden Verkehr messen. Das
Gerät ist dafür ausgelegt, nur bei frontalen Messungen richtige Messergebnisse
zu liefern. Messungen von stark beschleunigenden Fahrzeugen und von strak
bremsenden Fahrzeugen werden von dem Gerätesensor abgebrochen! Das Messgerät
darf nicht aus einem fahrenden Fahrzeug heraus betrieben werden.
- wenn das
Geschwindigkeitsmessgerät mit seinen Komponenten nicht ordnungsgemäß geeicht
war bzw. die Eichmarken oder Sicherungsmarken zum Messzeitpunkt beschädigt
waren.
- wenn der vorgeschriebene
Selbsttest/Funktionstest bei dem Messgerät nicht vor der Messung durchgeführt
wurde.
- wenn der Messfeldrahmen nicht
die richtige Position hat. Bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Leivtec XV 3
Geschwindigkeitsmeßgerät kann es zu Zuordnungsproblemen kommen. Messungen sind
nur verwertbar, wenn das Fahrzeugkennzeichen des gemessenen Fahrzeugs
vollständig sichtbar ist. Im Messfeldrahmen darf sich kein weiteres Fahrzeug
befinden.
- wenn Messwerte aufgrund Kolonnenmessung
von Fahrzeugen einem falschen Fahrzeug zugeordnet werden.
- wenn der/die eingesetzten
Messbeamte/n bei der Geschwindigkeitsmessung und der Auswertung der Messfotos
nicht über die notwendige Geräteschulung verfügten;
Die vorgenannten Punkte und
Messfehler führen dazu, dass es sich nicht mehr um eine standardisierte
Geschwindigkeitsmessung handelt, so dass die vorgenommene
Geschwindigkeitsmessung nicht mehr gegen den betroffenen Fahrzeugführer verwertet
werden darf und das Bußgeldverfahren gegen diesen einzustellen ist.
Bußgeld Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte
Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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