Ist in einem Arbeitsvertrag die Dauer der Arbeitszeit nicht
ausdrücklich geregelt, so gilt die betriebsübliche Arbeitszeit zwischen dem
Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber als vereinbart. Nach ihr bemessen sich die
Pflichten des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und des Arbeitgebers zur
Zahlung der Vergütung. Diese Grundsätze gelten auch für außertarifliche
Angestellte (BAG, Urteil vom 15.05.2013, Az.: 10 AZR 325/12).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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