Verletzt ein Arbeitnehmer durch
ehrverletzende Äußerungen das nach § 823 Abs. 1, 2 BGB geschützte
Persönlichkeitsrecht eines anderen Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers, kann
der Verletzte von diesem die Unterlassung und den Widerruf der ehrverletzenden
Äußerungen verlangen. Ob ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch eine
ehrverletzende Äußerung objektiv rechtswidrig ist, hängt wesentlich davon ab,
inwieweit es sich hierbei um eine zulässige Ausübung der Meinungsfreiheit nach
Art. 5 GG handelt. Wobei selbst polemische und beleidigende Werturteile des
Arbeitnehmers in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallen. Die Grenze wird
überschritten, wenn es sich um sogenannte „Schmähkritik“ handelt, die nur noch
auf Verunglimpfung abzielt und für die Meinungsbildung keine Rolle mehr spielt.
Bei der Bezeichnung des Arbeitgebers auf dem Facebook-Profil eines
Arbeitnehmers als „Drecksladen“ und „armseliger Saftladen“ handeltet es sich zwar
um Formalbeleidigungen, jedoch war die Verwendung dieser Begriffe im
vorliegenden Fall nach Auffassung des Arbeitsgerichts Bochum innerhalb eines
Dialogs auf dem Facebook-Profil des Arbeitnehmers von dessen Meinungsfreiheit
gedeckt. In Anlehnung an die Rechtsprechung des BAG zur Kündigung des
Arbeitsverhältnisses wegen Beleidigungen des Arbeitgebers in vertraulichen
Gesprächen mit Arbeitskollegen oder Freunden, wird man die vorliegenden
Äußerungen im Rahmen von privaten Gesprächen – wenn auch in einem Internetchat
– noch als zulässig erachten müssen. Fallen in vertraulichen Gesprächen mit
Arbeitskollegen oder Freunden ehrverletzende Äußerungen über den Arbeitgeber
oder Vorgesetzte, so ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses des
Arbeitnehmers nicht ohne Weiteres zu rechtfertigen. Der Arbeitnehmer darf
anlässlich solcher Gespräche regelmäßig darauf vertrauen, seine Äußerungen
würden nicht nach außen getragen. Die vertrauliche Kommunikation in der
Privatsphäre ist Ausdruck der Persönlichkeit und grundrechtlich gewährleistet.
Äußerungen, die gegenüber Außenstehenden oder der Öffentlichkeit wegen ihres
ehrverletzenden Gehalts nicht schutzwürdig wären, genießen in Vertraulichkeitsbeziehungen
als Ausdruck der Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung
verfassungsrechtlichen Schutz, der dem Schutz der Ehre des durch die Äußerung
Betroffenen vorgeht. Diese Grundsätze sind auf Dialoge im Internet und geltend
gemachte Unterlassungsansprüche zu übertragen. Aufgrund des technischen Wandels
ersetzt ein Chat im Internet immer häufiger das persönlich gesprochene Wort. Solange
diese Dialoge nicht für jedermann zugänglich sind, sondern nur für einen
überschaubaren Kreis von Personen bzw. Freunden, handelt es sich noch um ein
vertrauliches „Gespräch“, in dem die Wortwahl gegenüber dem Arbeitgeber auch
mal drastischer ausfallen kann. Insbesondere dann, wenn die Äußerungen – wie
hier – im Zusammenhang mit einer Entlassung und Lohnrückständen stehen, ist es
dem Arbeitnehmer zu verzeihen, wenn er emotional reagiert und die Wortwahl
drastisch ausfällt.
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal –
Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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