Der Pflichtteilsanspruch verjährt
in 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von
dem Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis
erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von dem Eintritt des
Erbfalls an. Für den Beginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs kommt es
nicht auf die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von Zusammensetzung und
Wert des Nachlasses an. Die Verjährungsfrist beginnt nicht erneut zu laufen,
wenn der Pflichtteilsberechtigte erst später von der Zugehörigkeit eines
weiteren Gegenstandes zum Nachlass erfährt (BGH, Urteil vom 16.01.2013, Az.: IV
ZR 232/12).
Erbrecht Siegen/Kreuztal –
Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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