Freitag, 10. Mai 2013

Auskunftsanspruch eines Stellenbewerbers über Personalentscheidung des Arbeitgebers


Ein Anspruch eines Stellenbewerbers auf Auskunft über die Gründe der Absage bzw. auf Auskunft über die vom Arbeitgeber getroffene Personalentscheidung besteht grundsätzlich nicht. Dem Stellenbewerber steht generell kein Auskunftsanspruch aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis bzw. nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gegenüber dem potentiellen Arbeitgeber zu. Auch das AGG fingiert weder das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Bewerber und dem Arbeitgeber noch bestimmt es, dass einem Bewerber allgemein die gleichen Rechte und Pflichten wie einem Arbeitnehmer in einem bestehenden Arbeitsverhältnis zukommen. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG regelt nur, dass Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis als Beschäftigte im Sinne des AGG gelten (BAG, Urteil vom 20.5.2010, Az.: 8 AZR 287/08 (A)). Die europäischen Richtlinien sehen ebenfalls keinen ausdrücklichen Auskunftsanspruch vor (EuGH, Urteil vom 19.04.2012, Az.: C-415/10).
 
 
 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Verkehrsunfall – Hat die gegnerische Kfz-Haftpflicht-Versicherung ein Recht zur Fahrzeugbesichtigung/Nachbesichtigung?

Dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers steht regelmäßig kein Anspruch auf die Besichtigung bzw. Nachbesichtigung des unfallbeschädigten Fahrzeugs des Geschädigten zu, außer wenn z.B. ein begründeter Verdacht auf eine Unfallmanipulation vorliegt oder wenn von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers behauptet wird, dass bestehende Vorschäden am Fahrzeug durch den Geschädigten verschwiegen worden sind.
 
 

Nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes in § 119 Absatz 3 Satz 2 VVG hat der Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers zwar das Recht, vom Geschädigten Auskunft über die Höhe der entstandenen Schäden zu verlangen, soweit dies zur Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens erforderlich ist. Der Geschädigte ist zur Vorlegung von Schadensbelegen jedoch nur insoweit verpflichtet, als ihm die Beschaffung derselben zugemutet werden können. Der Geschädigte schuldet gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers in diesem Zusammenhang nicht die Vorstellung seines verunfallten Fahrzeugs zu einer Besichtigung durch Beauftragte der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers. Zwar wird eine Fahrzeugbesichtigung bzw. Nachbesichtigung einen Geschädigten in der Regel nicht über Gebühr belasten, andererseits ergibt sich eine solche Verpflichtung nicht aus dem Gesetz und der Geschädigte schuldet auch keine Begründung dafür, warum er sein Fahrzeug nicht besichtigen lassen will. Legt der Geschädigte der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers ein mit Lichtbildern des Fahrzeugs und aller daran festgestellten Schäden versehenes Schadensgutachten eines zertifizierten Kfz-Sachverständigen vor, in welchem nicht nur die Schäden beschrieben sind, sondern auch deren genaue Lage am Fahrzeug und ihr Umfang sowie die zur Beseitigung erforderlichen Arbeiten verzeichnet sind, genügt dies der dem Geschädigten in § 119 Abs. 3 S. 2 VVG auferlegten Pflicht. Die Überlassung eines beschädigten Gegenstandes zu Prüfungszwecken ist etwas grundsätzlich anderes als die Vorlegung von Belegen. Deshalb steht dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers regelmäßig kein Anspruch auf die Besichtigung bzw. Nachbesichtigung des unfallbeschädigten Fahrzeuges zu. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn z.B. ein begründeter Verdacht auf eine Unfallmanipulation vorliegt oder von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung behauptet wird, dass der Geschädigte bestehende Vorschäden an seinem Fahrzeug verschwiegen hat (vergleiche BGH, ZfSch 1989, 299; LG München, Urteil vom 20.12.1990, Az.: 19 S 11609/90; LG Kleve, Urteil vom 29.12.1998, Az.: 3 O 317/98 – in diesem wird ausgeführt: „Grundsätzlich darf der Geschädigte seinen Schaden allein auf der Grundlage des von ihm eingeholten Gutachtens abrechnen, sofern dieses Gutachten nicht derart gravierende Mängel aufweist, dass dessen Mangelhaftigkeit auch für ihn ohne weiteres erkennbar ist. Ein Anspruch auf Nachbesichtigung des Unfallfahrzeuges steht dem Schädiger grundsätzlich nicht zu.“; AG Hannover; Urteil vom 10.12.2010; Az.: 408 C 5293/10; AG Ansbach, Beschluss vom 15.07.2010, Az.: 3 C 2406/09; Landgericht Berlin, Urteil vom 13.07.2011, 42 O 22/10; AG Solingen, Urteil vom 14.12.2007; Az.: 11 C 236/05).

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Donnerstag, 9. Mai 2013

Fristenregelung in Unfallversicherungsverträgen wirksam?

Viele Unfallversicherungsverträge sehen vor dass eine unfallbedingte Invalidität 12 Monate nach dem Unfall eingetreten sein muss und die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und gegenüber der Versicherung geltend gemacht sein muss. Diese Regelung in den Unfallversicherungsbedingungen benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB und ist wirksam. Ebenso wenig ist die Regelung intransparent im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Es handelt sich bei der Fristenregelung für die ärztliche Feststellung der Invalidität und Geltendmachung um eine Anspruchsvoraussetzung, mit der Spätschäden im Interesse einer rationellen, arbeits- und kostensparenden Abwicklung unabhängig von einer früheren Erkennbarkeit und einem Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherungsschutz ausgenommen werden sollen. Nur in Ausnahmefällen ist es dem Versicherer verwehrt, sich auf eine Fristversäumnis zu berufen. Dem Versicherer ist es verwehrt, sich auf ein Fristversäumnis zu berufen, wenn er noch nach Fristablauf eine „Reihe von ärztlichen Untersuchungen und Explorationen“ des Versicherungsnehmers veranlasst, die mit erheblichen körperlichen und seelischen Unannehmlichkeiten verbunden sind (BGH, Urteil vom 20.06.2012, Az.: IV ZR 39/11).
 
 

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Mittwoch, 8. Mai 2013

Hausdurchsuchung beim Mieter – Schadensersatzanspruch Vermieter

Dem Vermieter einer Wohnung steht für Schäden, die im Zuge einer rechtmäßigen Hausdurchsuchung der Wohnung des Mieters im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen diesen durch Polizeibeamte verursacht worden sind, grundsätzlich ein Ersatzanspruch aus enteignendem Eingriff gegenüber dem Land zu. Der enteignende Eingriff stellt einen zwangsweisen staatlichen Zugriff auf das Eigentum eines Einzelnen dar, der den Betroffenen im Vergleich zu anderen entgegen dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz ungleich behandelt, beziehungsweise trifft und ihn zu einem besonderen, den übrigen nicht zugemuteten Opfer für die Allgemeinheit zwingt. Ein Anspruch aus enteignendem Eingriff gegenüber dem Land ist jedoch in der Regel zu verneinen, wenn der Vermieter weiß beziehungsweise davon erfährt, oder es sich ihm aufdrängen muss, dass die Wohnung des Mieters für die Begehung von Straftaten, die Lagerung von Diebesgut oder von Drogen benutzt wird oder werden soll, und er gleichwohl einen Mietvertrag mit diesem abschließt oder von einem Kündigungsrecht gegenüber dem Mieter keinen Gebrauch macht (BGH, Urteil vom 14.03.2013, Az.: III ZR 253/12).
 
 

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Dienstag, 7. Mai 2013

Fahrspurwechsel ohne Schulterblick – Haftung bei Verkehrsunfall

Kommt es zu einem Verkehrsunfall, weil ein Fahrzeugführer die Fahrspur wechselt ohne hierbei einen Schulterblick zu tätigen, so haftet er zu 100 % für den von ihm verursachten Sachschaden. Die Betriebsgefahr des vom Geschädigten geführten Fahrzeugs tritt aufgrund des grob verkehrswidrigen Verhaltens des schädigenden Fahrzeugführers vollständig zurück. Dies gilt auch dann, wenn sich nicht feststellen lässt, ob der Geschädigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten hat oder nicht (LG Freiburg, Urteil vom 21.05.2012, Az.: 8 O 21/12).
 
 

Verkehrsunfall Siegen – Rechtsanwälte Kotz

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Verpasster Anschlussflug - Anspruch auf Ausgleichszahlung?

Verpasst ein Fluggast wegen eines verspäteten Zubringerflugs seinen Anschlussflug und kommt er deshalb erst mit erheblicher Verspätung an seinem Reiseziel an, so steht ihm eine Ausgleichzahlung nach Art. 7 Fluggastrechteverordnung 261/2004/EG gegenüber der Fluglinie zu, die die Verspätung verursacht hat (BGH, Urteil vom 07.05.2013, Az.: X ZR 127/11).

Art. 7 Fluggastrechteverordnung

Ausgleichsanspruch

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

 


Reiserecht Siegen/Kreuztal Rechtsanwälte Kotz

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Montag, 6. Mai 2013

Verkehrsunfallflucht / Fahrerflucht – Bagatellgrenze des eingetretenen Schadens

Nicht jedes Schadensereignis im Straßenverkehr stellt einen „Verkehrsunfall“ dar, der den Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB (umgangssprachlich „Fahrerflucht“) verwirklicht. Schäden, die ganz unbedeutend sind, scheiden nach dem Schutzzweck des § 142 StGB, der den zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch des Geschädigten sichern soll, aus. Die Bagatellgrenze für unbedeutende Schäden ist allerdings umstritten. Die Bagatellgrenze wird von der Rechtsprechung und der Literatur in einem Bereich von 20,00 Euro bis 150,00 Euro angesetzt. Die überwiegende Meinung in der Rechtsprechung und Literatur setzt die Bagatellgrenze zur Zeit bei 50,00 Euro an (OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.01.2007, Az.: 2 St OLG Ss 300/06). Schadensereignisse im Straßenverkehr, die einen Schaden von mehr als 50,00 Euro verursacht haben, verwirklichen den Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB, wenn sich der Fahrzeugführer vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen.
 
 

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