Donnerstag, 11. Juli 2013

Arbeitnehmerversetzung - Unwirksamkeit

Will ein Arbeitgeber Arbeitnehmer aus dienstlichen Gründen versetzen, so hat er bei der Auswahl die Grundsätze „billigen Ermessens“ (= Die Interessen des Arbeitgebers als auch die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer müssen angemessen berücksichtigt werden) zu beachten. Eine Auswahl, die nur Arbeitnehmer einbezieht, die vorher befristete Arbeitsverträge hatten, ist unzulässig. Werden die Grundsätze billigen Ermessens bei einer Versetzung nicht berücksichtigt, so ist diese unwirksam (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.07.2013, Az.: 10 AZR 915/12).

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Mittwoch, 10. Juli 2013

Strafanzeige des Mieters gegen den Vermieter kann Mietvertragskündigung rechtfertigen

Eine vorsätzlich falsche oder leichtfertig erhobene Strafanzeige des Mieters gegen den Vermieter kann eine Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter rechtfertigen.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Anzeige einer Straftat bei der Staatsanwaltschaft grundsätzlich weder als schuldhafte Vertragsverletzung noch sonst als verwerflich anzusehen ist. Denn jeder Bürger ist grundsätzlich berechtigt, bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde solche Taten zur Anzeige zu bringen, die er selbst als Straftaten qualifiziert. Es handelt sich insoweit zunächst um die schlichte Wahrnehmung eigener strafprozessualer Verfahrensrechte. Als Verstoß gegen die mietvertragliche Treueverpflichtung ist eine Strafanzeige nur dann anzusehen, wenn mit ihr vorsätzlich falsche Angaben gemacht werden oder leichtfertig Behauptungen ins Blaue hinein erhoben werden, die den Vermieter in ungerechtfertigter Weise belasten können. Es ist auch danach zu differenzieren, ob der Mieter bewusst oder nachweislich falsche Tatsachen behauptet, oder ob er lediglich eine unzutreffende rechtliche Würdigung vornimmt. Zu berücksichtigen ist schließlich, ob der Mieter mit der Strafanzeige eigene Interessen wahrnimmt, insbesondere weil er sich selbst als Opfer einer Straftat ansieht, oder ob es ihm primär darauf ankommt, den Vermieter zu schädigen. Kommt es dem Mieter vorrangig darauf an, den Vermieter in irgendeiner Form zu schädigen, so stellt dies eine erhebliche Vertragsverletzung des Mieters dar, welche sogar eine fristlose Kündigung des Mietvertrags rechtfertigen (LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 15.04.2013, Az.: 16 S 230/12).

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Dienstag, 9. Juli 2013

Private Videoaufnahmen ohne Einwilligung der Aufgenommenen – Verwertung im Zivilprozess

Nach Auffassung des Amtsgerichts München können Privatvideos die ohne Zustimmung der Beteiligten aufgenommen worden sind, in einem Zivilprozess verwertet werden, wenn eine Interessensabwägung der Interessen der Prozessparteien ergibt, dass das Video zur Beweissicherung gefertigt wurde und unbekannte Dritte auf dem Video nicht bewußt aufgenommen worden sind (AG München, Urteil vom 06.06.2013, Az.: 343 C 4445/13).

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Montag, 8. Juli 2013

Haftungsquote bei Auffahrunfall

Bei einem Auffahrunfall wird der Anscheinsbeweis für einen schuldhaften Verkehrsverstoß des Auffahrenden (zu geringer Abstand und/oder Unaufmerksamkeit) in der Regel auch nicht dadurch erschüttert, dass der Fahrer des vorderen Fahrzeugs ohne verkehrsbedingten Anlass eine abrupte Bremsung durchgeführt hat. Bei einer abrupten Bremsung des vorausfahrenden Fahrzeugs ohne äußeren Anlass liegt allerdings gleichzeitig ein schuldhafter Verkehrsverstoß des vorausfahrenden Fahrzeugführers vor, so dass dieser eine Mithaftung am Unfall von 50 % trägt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2012, Az.: 9 U 88/11).

Jeder Verkehrsteilnehmer hat einen solchen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass er bei einer plötzlichen Bremsung des Vorausfahrenden in jedem Fall noch rechtzeitig anhalten kann (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVO). Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob der Vordermann einen Anlass für die Bremsung hat oder nicht. Kommt es zu einem Auffahrunfall, nachdem der Vorausfahrende gebremst hat, ergibt sich daraus in der Regel im Wege des Anscheinsbeweises, dass entweder kein ausreichender Abstand eingehalten wurde (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVO) oder, dass der Führer des auffahrenden Fahrzeugs in Folge Unaufmerksamkeit zu spät reagiert hat (§ 1 Abs. 2 StVO).

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Sonntag, 7. Juli 2013

Fahrerlaubnisentziehung (vorläufige) wegen Fahruntüchtigkeit nach Drogenkonsum


Führt ein Fahrzeugführer nach dem Konsum von Amphetamin und Cannabisprodukten ein Fahrzeug im Straßenverkehr, begründet dies allein noch nicht den Verdacht, dass er bei dieser Fahrt aufgrund der berauschenden Wirkungen der konsumierten Drogen im Sinne des § 316 StGB fahruntüchtig war. Denn Wirkstoffgrenzen, die – wie beim Konsum von Alkohol eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ – eine absolute Fahruntüchtigkeit belegen, hat die Rechtsprechung für die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nach dem Konsum von Amphetamin und Cannabis bislang nicht festgelegt. Vielmehr ist die Fahruntüchtigkeit anhand einer umfassenden Würdigung sämtlicher Beweisanzeichen konkret festzustellen. Dabei muss die sichere Feststellung getroffen werden, dass zur Tatzeit eine aktuelle Rauschmittelwirkung vorlag, wobei die Anforderungen an Art und Ausmaß hierfür sprechender Ausfallerscheinungen umso geringer sind, je höher die festgestellte Wirkstoffkonzentration ist. Es bedarf jedoch regelmäßig außer einem positiven Blut-Wirkstoffbefund weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen, um eine eingeschränkte Fahrtüchtigkeit festzustellen. Dabei müssen sich die rauschmittelbedingten Ausfallerscheinungen zwar nicht unbedingt in Fahrfehlern ausgewirkt haben, sondern können sich auch aus dem Zustand und dem Verhalten des Fahrzeugführers bei einer Kontrolle ergeben. Dies setzt aber Auffälligkeiten voraus, die sich unmittelbar auf eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit beziehen, etwa schwerwiegende Einschränkungen der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit, mangelnde Ansprechbarkeit, die Unfähigkeit zu koordinierter Bewegung oder eine extrem verlangsamte Reaktion. Allgemeine Merkmale eines Drogenkonsums wie gerötete Augen, erweiterte Pupillen, verwaschene Aussprache oder eine verlangsamte Motorik reichen hierfür hingegen in der Regel nicht aus (LG Waldshut-Tiengen Beschluss vom 04.06.2012, Az.: 4 Qs 12/12).
 

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Samstag, 6. Juli 2013

Urlaubsabgeltung - tarifliche Ausschlussfristen

Beginnt eine tarifliche Ausschlussfrist mit der Fälligkeit eines Anspruchs, so ist für ihren Lauf im Falle eines Urlaubsabgeltungsanspruchs auch dann auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzustellen, wenn die zur Beendigung führende Kündigung mit der Kündigungsschutzklage angegriffen worden ist. Dies gilt auch dann, wenn im Kündigungsschutzverfahren nach Ablauf der tariflichen Ausschlussfrist ein gerichtlicher Vergleich abgeschlossen wird, in dem die Beendigung zum vorgesehenen Kündigungstermin abschließend festgeschrieben wird (Landesarbeitsgericht Hamm, Az.: 16 Sa 637/12, Urteil vom 11.10.2012).

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Energielieferungsvertrag für Ehewohnung und Trennung der Eheleute

Die im Rahmen eines Bedarfsdeckungsgeschäftes nach § 1357 Abs. 1 BGB wirksam begründete Mitverpflichtung eines Ehegatten aus einem von dem anderen Ehegatten vor der Trennung abgeschlossenen Energielieferungsvertrag für die Ehewohnung endet nicht ohne weiteres schon mit der Trennung oder mit dem Auszug des mitverpflichteten Ehegatten aus der Ehewohnung; dies gilt auch für die nach Trennung oder Auszug verbrauchte Energie (BGH, Beschluss vom 24.4.2013, Az.: XII ZR 159/12).

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