Montag, 5. August 2013

Lebensversicherung/BU-Versicherung – Vorsicht bei Beitragsfreistellung

Stellt man einen Lebensversicherungsvertrag oder einen Berufsunfähigkeitszusatzversicherungsvertrag beitragsfrei, so stellt die Weiterführung des Vertrages rechtlich gesehen den Neuabschluss des Vertrages dar, mit der Folge, dass die Versicherung eine erneute Gesundheitsprüfung vom Versicherungsnehmer verlangen kann bzw. die Weiterführung des Vertrages von einer neuen Gesundheitsprüfung des Versicherungsnehmers abhängig machen kann. Zudem ist der Versicherungsnehmer dazu verpflichtet, dem Versicherer inzwischen eingetretene Gefahr erhöhende Umstände (z.B. neue Erkrankungen etc.) anzuzeigen (BGH, Urteil vom 23.06.1993, Az.: IV ZR 37/92).



Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Sonntag, 4. August 2013

Rotlichtverstoß – Ampel umfahren

Ein Lichtzeichenanlage die für den Betroffenen Rotlicht zeigt, verbietet nicht, vor der Ampelanlage auf einen nicht durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich (im Fall ein Tankstellengelände) abzubiegen und nach Durchfahren dieses Geländes hinter der Lichtzeichenanlage wieder in den durch sie geschützten Verkehrsraum einzufahren. Das gilt auch dann, wenn dieser Fahrvorgang der Umfahrung der Lichtzeichenanlage dient. Es liegt in diesen Fällen kein Rotlichtverstoß vor (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 1 RBs 98/13, Beschluss vom 02.07.2013).



Bussgeld Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Vollkaskoversicherung - Fahrzeugdiebstahl bei Schlüssel im Handschuhfach



Nach § 81 Abs. 2 VVG führt ein grob fahrlässiges Herbeiführen eines Versicherungsfalles zu der Berechtigung des Versicherers abhängig von der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers die Leistung in einem entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Das Herbeiführen eines Versicherungsfalles kann durch positives Tun oder aber auch durch Unterlassen herbeigeführt werden. Ein Herbeiführen des Versicherungsfalles durch ein Unterlassen liegt dann vor, wenn der Versicherungsnehmer das ursächliche Geschehen in der Weise beherrscht, dass er die Entwicklung und die drohende Verwirklichung der Gefahr zulässt, obwohl er die geeigneten Mittel zum Schutze des versicherten Interesses in der Hand hat und bei zumutbarer Wahrnehmung seiner Belange ebenso davon hätte Gebrauch machen können. Damit andererseits der Versicherungsschutz nicht unangemessen beschränkt wird, muss der Versicherungsnehmer das zum Versicherungsfall führende Geschehen gekannt haben. Dabei ist notwendig und ausreichend die Kenntnis von Umständen aus denen sich ergibt, dass der Eintritt des Versicherungsfalles in den Bereichen der praktisch unmittelbar in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten gerückt ist. Nach der o.g. Rechtsprechung des BGH sind Fahrzeugschlüssel, die im Wageninneren aufbewahrt werden generell ungenügend gesichert. So stellt nach der Rechtsprechung des BGH ein Handschuhfach grundsätzlich einen ungeeigneten Platz für die Aufbewahrung von Fahrzeugschlüsseln dar. Erfahrungsgemäß, so der Bundesgerichtshof, halten Diebe gerade im Handschuhfach Nachschau, weil sie mit einer durchaus verbreiteten Unsitte rechnen, dass dort neben Wertsachen, Kraftfahrzeugpapiere und Schlüssel aufbewahrt werden. Vor diesem Hintergrund, so der BGH, ist der vertragsgemäß vorausgesetzte Sicherheitsstandard erheblich herabgesetzt, wenn Reserveschlüssel im Handschuhfach aufbewahrt werden, mögen auch Lenkradschloss und Wagentür verriegelt gewesen sein. Im vorliegenden Fall war es so, dass der Werkstattschlüssel im Handschuhfach verwahrt wurde. Das Handschuhfach war nach den Angaben der Versicherungsnehmerin nicht abgeschlossen. Die in § 81 Abs. 2 VVG geforderte grobe Fahrlässigkeit setzt voraus, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch ein auch subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten in hohem Maß außer Acht gelassen worden ist. Es muss sich auch in subjektiver Hinsicht um ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden handeln. Es ist allgemein bekannt, dass in geparkte Fahrzeuge eingebrochen wird. Allgemein ist auch bekannt, dass der Einbruch in einen Pkw im Vergleich zu einem Einbruch in ein Haus für den Täter ein überschaubareres Risiko darstellt. Zudem wird sowohl, im allgemeinen Parkraum durch Hinweisschilder sowie auch öffentlich durch die Polizei regelmäßig davor gewarnt, Wertgegenstände in einem PKW zu verwahren. Das Verwahren eines Fahrzeugschlüssels in einem Handschuhfach im Inneren eines Fahrzeuges stellt immer eine bewusste Inkaufnahme der vorgenannten Risikofaktoren dar. Das Verwahren eines Fahrzeugschlüssels in dem Handschuhfach eines Fahrzeugs stellt grundsätzlich keinen tauglichen Sicherheitsstandard dar, um das zu dem Fahrzeugschlüssel zugehörige Fahrzeug vor Diebstahl zu schützen. Anders ist dies zu bewerten, wenn der Fahrzeugschlüssel im Wohnhaus verwahrt wird. Grundsätzlich ist die Hemmschwelle in ein Fahrzeug einzusteigen, geringer wie in ein Wohnhaus einzusteigen. Dem Dieb ist es ein leichtes sich in Bezug auf ein Kraftfahrzeug einen hinreichenden Überblick zu verschaffen, ob Personen in der Nähe befindlich sind bzw. sich im Fahrzeug befinden. Dies ist bei einem Wohnhaus gerade nicht möglich. Im Hinblick auf die hiernach bestehende Hemmschwelle in Bezug auf Einbrüche in Wohnungen stellt daher das Verwahren des Fahrzeugschlüssels im Wohnraum selber einen hinreichenden Sicherheitsstandard dar, sofern Türen und Fenster verschlossen sind. Der von einem Dieb zu überwindende Widerstand ist ungleich höher wie der zu überwindende Widerstand bei einem Fahrzeug. Das Verwahren des Fahrzeugschlüssels im Handschuhfach stellt kein hinreichend sicheres Verwahren dar. Wird das Fahrzeug aufgrund des Verwahrens eines Reserveschlüssels im Handschuhfach gestohlen, kann die Vollkaskoversicherung die Versicherungsleistung nach § 81 Abs. 2 VVG um 50 % kürzen (AG Rheinbach, Urteil vom 09.07.2013, Az.: 10 C 114/13).

Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Samstag, 3. August 2013

Testamentserrichtung bei Demenz

Nach § 2229 Abs. 4 BGB kann ein Testament nicht errichten, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Testierfähigkeit setzt somit voraus, dass der Testierende selbstbestimmt handeln und eigenverantwortlich Entscheidungen treffen kann. Der Testierende muss nicht nur erfassen können, dass er ein Testament errichtet und welchen Inhalt die darin enthaltenen Verfügungen aufweisen. Er muss auch imstande sein, den Inhalt des Testaments von sich aus zu bestimmen und sich aus eigener Überlegung ein klares Urteil über die Tragweite seiner Anordnungen zu bilden. Das erfordert, dass er sich die für und gegen die Anordnungen sprechenden Gründe vergegenwärtigen und sie gegeneinander abwägen kann. Es muss ihm deshalb bei der Testamentserrichtung möglich sein, sich an Sachverhalte und Ereignisse zu erinnern, Informationen aufzunehmen, Zusammenhänge zu erfassen und Abwägungen vorzunehmen. Leidet man an einer Demenz bei Creutzfeldt-Jacob-Krankheit so ist auszuschließen, dass es kurze Intervalle geben kann, in denen man doch noch zur Bildung eines freien Willens fähig ist. Bei dem Vorliegen einer solchen Erkrankung liegt Testierunfähigkeit vor (OLG München, Beschluss vom 01.07.2013, Az.: 31 Wx 266/12).
 
 

Erbrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Trunkenheitsfahrt – Absehen von Fahrverbot

Nach einer Trunkenheitsfahrt mit mehr als 0,5 Promille/ Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr (Verstoß gegen § 24a StVG – Regelbuße 500,00 Euro, 4 Punkte und 1 Monat Fahrverbot) kann das Gericht von der Verhängung eines einmonatigen Fahrverbotes gegenüber einem Selbstständigen absehen, wenn das Fahrverbot unter Umständen zu einer Existenzgefährdung bei dem Selbstständigen führen könnte. Von einer Existenzgefährdung ist in der Regel dann auszugehen, wenn der Selbstständige ständig und durchgehend bereit sein muss, Aufträge im gesamten Bundesgebiet anzunehmen sowie ein Urlaub von 1 Monat auftragsbedingt oder aus finanziellen Gründen nicht in Betracht kommt und der Selbstständige seine Aufträge nicht durch eine Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ausführen kann (z.B. weil er Material für seine Aufträge benötigt und diese transportieren muss). Die Regelbuße von 500,00 ist bei dem Absehen von einem Fahrverbot angemessen zu erhöhen, in der Regel zu verdoppeln (AG Strausberg, Urteil vom 30.05.2012, Az.: 14 OWi 282 Js-OWi 3933/11).
 
 

Verkehrsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Donnerstag, 1. August 2013

Schwarzarbeit – Keine Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers

Erteilt ein Auftraggeber einem Unternehmer einen  Werkauftrag der in Schwarzarbeit (Barzahlung ohne Rechnung und Umsatzsteuerabführung) erbracht werden soll, so stehen dem Auftraggeber gegenüber dem Unternehmer keine Gewährleistungsansprüche bei mangelhaften Werkleistungen zu, da der Werkvertrag gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig ist (BGH, Urteil vom 01.08.2013, Az.: VII ZR 6/13).

Baurecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Jahrelanger Fremdpersonaleinsatz begründet Arbeitsverhältnis

Wird ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Fremdpersonaleinsatzes über Jahre nur für einen Arbeitgeber in dessen Betriebsräumen und mit dessen Betriebsmitteln tätig, ist von einem Scheinwerkvertrag auszugehen, der dazu führt, dass die Arbeitnehmer aufgrund von § 10 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Nr. 1 AÜG Arbeitnehmer des Arbeitgebers ist (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.08.2013, 2 Sa 6/13).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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