Mittwoch, 11. September 2013

Urlaubsabgeltung – Verzicht des Arbeitnehmers ist zulässig

Ist ein Arbeitsverhältnis beendet und ein Anspruch des Arbeitnehmers gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs für Urlaubsansprüche entstanden, die der Arbeitnehmer bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht nehmen konnte, kann der Arbeitnehmer auf diesen Anspruch grundsätzlich verzichten. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG kann von der Regelung in § 7 Abs. 4 BUrlG, wonach der Urlaub abzugelten ist, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, zwar nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Jedoch hindert diese Regelung nur einzelvertragliche Abreden, die das Entstehen von Urlaubsabgeltungsansprüchen ausschließen. Hatte der Arbeitnehmer die Möglichkeit, eine Urlaubsabgeltung in Anspruch zu nehmen und sieht er davon ab (z.B. aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber), so ist dies rechtlich zulässig (BAG, Urteil vom 14.05.2013, Az.: 9 AZR 844/11).
 
 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Dienstag, 10. September 2013

Verjährung der Mietkaution nach Mietvertragsende

Für den Anspruch auf Rückzahlung der vom Mieter gezahlten Mietkaution gilt die in § 195 BGB normierte regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 BGB mit dem Schluss desjenigen Jahres, in dem der Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution entstanden ist. Der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution wird fällig nach dem Ende des Mietvertrages und nach Ablauf einer angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist des Vermieters. Diese Frist beträgt in der Regel 2 - 6 Monate (AG Remscheid, Urteil vom 19.07.2013, Az.: 7 C 71/13).
 
 

Mietrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Berufsunfähigkeitsversicherung – Berufsunfähigkeit bei Selbstständigen

Um Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung zu erhalten, muss ein im Betrieb mitarbeitender Betriebsinhaber zunächst darlegen und beweisen, daß er seine zu Letzt im Betrieb konkret ausgeübte berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Das notwendige Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Betriebsinhabers um Leistungen aus dem bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag zu erhalten (z.B. mind. 50 %), hängt jeweils von den Vereinbarungen im Versicherungsvertrag bzw. den Versicherungsbedingungen ab. Ferner muß der mitarbeitende Betriebsinhaber in der Regel noch darlegen und notfalls beweisen (abhängig von den vereinbarten Versicherungsbedingungen), daß ihm nach einer zumutbaren Betriebsumorganisation keine gesundheitlich noch zu bewältigenden Arbeitsmöglichkeiten mehr in seinem Betrieb verbleiben, die eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließen (BGH, Urteil vom 12.06.1996, Az.: IV ZR 118/95). Eine Betriebsumorganisation, die dazu führt, dass der Betriebsinhaber erhebliche Einkommenseinbußen erleidet, kann diesem jedoch nicht zugemutet werden. Dem Betriebsinhaber darf auch nicht nur noch eine Verlegenheitsbeschäftigung nach der Betriebsumorganisation seines Betriebs verbleiben. Auch in diesem Fall wäre dem Betriebsinhaber eine Betriebsumorganisation nicht zuzumuten.
 
 

Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal – Fachanwalt für Versicherungsrecht Dr. Kotz

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Sonntag, 8. September 2013

Leitungswasserschaden – Wasserschlauch Waschmaschine - Mithaftung

Wenn ein Hausbewohner den Zuleitungsschlauch einer Waschmaschine ohne eine zwischengeschaltete Aquastopp- Vorrichtung mit einer Schlauchschelle an einem Wasserhahn befestigt und den Wasserhahn danach durchgängig geöffnet lässt, ohne jemals zu prüfen, ob der Schlauch noch fest sitzt, so beruht ein Wasserschaden, der dadurch eintritt, dass der Schlauch nach sechs Jahren vom Hahnzapfen abrutscht, auf grober Fahrlässigkeit des Hausbewohners. In einem solchen Fall darf die Leitungswasserversicherung die Versicherungsleistungen aufgrund des grob fahrlässigen Verhaltens des Hausbewohners um 50 % kürzen (OLG Oldenburg, Az:  3 U 6/04, Urteil 05.05.2004).
 
 

Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Haftung für Laptopbeschädigung bei Verkehrsunfall

Der Anspruch des Geschädigten auf Schadensersatz wegen der Beschädigung einer Sache (§ 7 Abs. 1 StVG) wird durch § 8 Nr. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) eingeschränkt. Nach § 8 Nr. 3 StVG soll für die Beschädigung beförderter Sachen (z.B. Ladungsgut) grundsätzlich nicht im Rahmen der Gefährdungshaftung nach StVG gehaftet werden. Eine Ausnahme besteht jedoch dann, sofern die beförderte Person die Sache an sich trägt oder mit sich führt. Der Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer besteht nur im Rahmen der vereinbarten Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsvertrag bzw. im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die vertraglichen Leistungspflichten aus der Kfz-Haftpflichtversicherung werden in einem Schadensfall durch die vereinbarten Versicherungsbedingungen (Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung, AKB) beschränkt. Versicherungsschutz besteht nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung lediglich für die Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z.B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Der Begriff: „Üblicherweise mit sich führen“ ist unscharf und bedarf der Auslegung. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach gefestigter Rechtsprechung nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs auszulegen. In erster Linie ist vom Wortlaut der Klausel auszugehen. Der mit ihr verfolgte Zweck und der erkennbare Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu. Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Regel-/Ausnahmeverhältnisses ist grundsätzlich davon auszugehen, dass für eine Beschädigung von Sachen lediglich in Ausnahmefällen eine Haftung nach Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung bestehen soll. Die in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung erwähnten Beispiele verdeutlichen diese enge Auslegung. Zu den üblicherweise mitgeführten Gegenständen gehören damit regelmäßig die am Leib getragene Kleidung einschließlich persönlicher Accessoires bzw. Kleidungsstücke, die witterungsbedingt- oder temperaturbedingt mitgeführt werden. Das Mitführen von Handys wird allgemein als üblich bejaht, hingegen das Mitführen von Gegenständen, die aus beruflichen Gründen mitgeführt werden als unüblich. Zutreffend wird insoweit auch die Mitnahme eines Computers als unüblich angesehen. Das Mitführen eines Laptops ist anders etwa als ein Handy oder ein Smartphone bereits aufgrund seiner Größe und Handlichkeit nicht als ein Gegenstand anzusehen, der üblicherweise mit sich geführt wird. Eine Haftung der Kfz-Versicherung im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung besteht daher für die Beschädigung eines Laptops nicht (Landgericht Erfurt, Urteil vom 29.11.2012, Az.: 1 S 101/12).
 
 

Versicherungsrecht Verkehrsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Samstag, 7. September 2013

Sturz durch Hund in Ladenlokal – Tierhalterhaftung?

Gemäß § 833 BGB haftet der Halter eines Tieres grundsätzlich für alle Schäden, die durch das Tier verursacht werden. Läßt ein Ladeninhaber in seinem Ladenlokal seinen Hund frei herumlaufen und stürzt ein Kunde aufgrund des Hundes haftet der Ladeninhaber als Tierhalter dem verletzten Kunden auf Schadensersatz und Schmerzensgeld (Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 04.02.2013, Az.: 6 U 65/12).



Tierrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Kein Fahrzeugeigentum trotz Eintragung als Halter im Kfz-Brief?

Die Eintragung als Fahrzeughalter in einem Fahrzeugbrief ist kein Nachweis dafür, dass der im Fahrzeugbrief eingetragene Halter auch der Eigentümer des Fahrzeugs ist. Der tatsächliche Eigentümer eines Fahrzeugs kann ein Dritter sein (LG Coburg, Urteil vom 04.06.2013, Az: 23 O 246/12). Jedoch kann ein Fahrzeugkäufer bei einer Übereinstimmung des Namens des Fahrzeugverkäufers mit den Eintragungen in den Fahrzeugpapieren auf die Eigentümerstellung des Fahrzeugverkäufers vertrauen. Weicht jedoch der Name des Fahrzeugverkäufers von den Eintragungen in den Fahrzeugpapieren ab, muss der Fahrzeugkäufer diese Unstimmigkeiten aufklären, um das Fahrzeug gutgläubig erwerben zu können. Die Zulassungsbescheinigung Teil II (§ 12 Abs. 6 FZV) verbrieft nicht das Eigentum an dem Fahrzeug (BGH, Urteil vom 01.03.2013, Az.: V ZR 92/12).
 
 

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