Dienstag, 26. November 2013

Aufhebungsvertrag – Abschluss auch rückwirkend möglich?

Die Arbeitsvertragsparteien können ihr Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu einem zukünftigen oder vergangenen Zeitpunkt auflösen. Eine rückwirkende Auflösungsvereinbarung eines Arbeitsverhältnisses ist jedoch nur dann zulässig, wenn das Arbeitsverhältnis zum Aufhebungszeitpunkt bereits außer Vollzug gesetzt war. Gemäß § 623 BGB bedarf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Auflösungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Bei einem Vertrag über die Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses muss deshalb nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Fehlt es an dieser durch das Gesetz vorgeschriebenen Form, ist ein Aufhebungsvertrag nach § 125 Satz 1 BGB nichtig. Auch ein Vorvertrag auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags bedarf der Schriftform (BAG, Urteil vom 17.12.2009, Az.: 6 AZR 242/09).
 

 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Montag, 25. November 2013

Verstoß gegen Winterreifenpflicht – Bußgelder und Haftung bei Verkehrsunfällen

Seit dem 04.12.2010 besteht gemäß § 2 Abs. 3a StVO eine Winterreifenpflicht für Kraftfahrzeuge. Fahrzeugführer die bei winterlichen Verhältnissen (= Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch sowie Eis- und Reifglätte) ein Fahrzeug mit Sommerreifen führen, müssen mit einem Bußgeld in Höhe von 40,00 Euro rechnen. Wird der Straßenverkehr durch die falsche Bereifung behindert, so muss mit einem Bußgeld in Höhe von 80,00 Euro gerechnet werden (bei einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer mit 100,00 Euro und bei einer Unfallverursachung aufgrund der falschen Bereifung sogar mit 120,00 Euro). Eine Winterreifenpflicht über einen bestimmten Jahreszeitraum besteht jedoch nicht. Wer ein Fahrzeug bei winterlichen Verhältnissen mit Sommerreifen lediglich im öffentlichen Straßenverkehr parkt, muss nicht mit einem Bußgeld rechnen. Anhänger müssen nicht mit Winterreifen ausgerüstet werden.
Als Winterreifen werden M+S-Reifen, Reifen, die das sog. „Bergpitkogramm“ mit Schneeflocke sowie Ganzjahresreifen, die den Eigenschaften der Richtlinie 92/23/EWG entsprechen und mit einem M+S-Symbol versehen sind angesehen.
Fährt ein Autofahrer bei winterlicher Witterung mit Sommerreifen und kommt es zu einem Verkehrsunfall, so ist seine Kaskoversicherung unter Umständen zu einer Leistungskürzung nach § 81 VVG berechtigt, da das Verhalten des Autofahrers als grob fahrlässig eingestuft werden kann. Auch in der Kfz-Haftpflichtversicherung kann es zu einer Mithaftung des geschädigten Autofahrers kommen, wenn er bei winterlicher Witterung mit Sommerreifen in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde und er mit Winterreifen den Unfall hätte vermeiden können.

Bußgeld-Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Verkehrsunfall mit verbotswidrig fahrendem Fahrradfahrer

Fährt ein Fahrradfahrer verkehrswidrig (z.B. auf der falschen Straßenseite) und kommt es zu einem Verkehrsunfall mit einem motorisierten Verkehrsteilnehmer, so kann der Verkehrsverstoß des Fahrradfahrers so schwer wiegen, dass ihn die alleinige Haftung am Verkehrsunfall trifft und die Betriebsgefahr des motorisierten Verkehrsteilnehmers vollständig zurücktritt (AG München, Urteil vom 12.12.2012, Az.: 345 C 23506/12).



Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Sonntag, 24. November 2013

Entgeltfortzahlungsanspruch nach Selbstverletzung eines Arbeitnehmers

Verletzt sich ein Arbeitnehmer mutwillig während der Arbeit und wird er hierdurch arbeitsunfähig, so hat er weiterhin einen Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber, wenn er sich lediglich mit  mittlerer und leichter Fahrlässigkeit verletzt hat. Der Entgeltfortzahlungsanspruch eines Arbeitsnehmers entfällt erst dann, wenn er einen groben Verstoß gegen das eigene Interesse eines verständigen Menschen begeht. Dies ist in der Regel dann gegeben, wenn er sich besonders leichtfertig, grob fahrlässig oder vorsätzliches verletzt (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.11.2013, Az: 4 Sa 617/13).

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Samstag, 23. November 2013

Fahrzeugpanne Autobahn und kein Warndreieck aufgestellt – 50 % Mithaftung bei Unfall!

Fahrzeugführer die bei einem Notstopp/Fahrzeugpanne auf der Autobahn zwar die Warnblinkanlage einschalten aber es versäumen, ein Warndreieck aufzustellen, erhalten nur 50 % ihres Schadens ersetzt, wenn es zu einem Unfall kommt. Auch bei einem berechtigten Notstopp auf der Autobahn darf sich der jeweilige Fahrzeugführer nicht mit dem Einschalten der Warnblinkanlage begnügen, sondern muss entweder ein Warndreieck aufstellen oder - wenn nicht möglich - sofort weiterfahren. Diese Verpflichtungen des jeweiligen Fahrzeugführers ergeben sich aus § 15 Straßenverkehrsordnung (OLG Hamm, Urteil vom 29.10.2013, Az.: 26 U 12/13).
 
 

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Noten in einem Arbeitszeugnis – Formulierungsbeispiele

 
Im nachfolgenden werden gängige und klassische Formulierungen bei Leistungs- und Führungsnoten in einem qualifizierten Arbeitszeugnis dargestellt:
 
Schulnote 1 bei Leistungsbeurteilung:...hat die ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt. - Wir waren mit seinen Leistungen außerordentlich zufrieden.
Schulnote 1 bei Führungsbeurteilung: Sein Verhalten zu Vorgesetzten, Arbeitskollegen, Mitarbeitern und Kunden war stets vorbildlich. - Sein Verhalten zu Vorgesetzten, Arbeitskollegen und Kunden war stets einwandfrei.
 
Schulnote 2 bei Leistungsbeurteilung:...hat die ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt. - Wir waren mit seinen Leistungen voll und ganz zufrieden. Seine Leistungen waren gut.
Schulnote 2 bei Führungsbeurteilung: Sein Verhalten zu Vorgesetzten, Arbeitskollegen, Mitarbeitern und Kunden war vorbildlich. - Sein Verhalten zu Vorgesetzten, Arbeitskollegen und Kunden war einwandfrei.
 
Schulnote 3 bei Leistungsbeurteilung:… hat die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt. – Seine Leistungen waren stets zufriedenstellen.
Schulnote 3 bei Führungsbeurteilung: Sein Verhalten gegenüber Mitarbeitern, Vorgesetzten und Kunden war vorbildlich. - Sein Verhalten zu Arbeitskollegen, Vorgesetzten und Kunden war einwandfrei.
 
Schulnote 4 bei Leistungsbeurteilung:…hat die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit erledigt Alternativen. - Mit seinen Leistungen waren wir zufrieden.
Schulnote 4 bei Führungsbeurteilung: Sein Verhalten zu Vorgesetzten war vorbildlich. - Sein Verhalten zu Mitarbeitern war einwandfrei. - Sein Verhalten zu Arbeitskollegen war kameradschaftlich und hilfsbereit, das zu seinen Vorgesetzten korrekt.
 
Schulnote 5 bei Leistungsbeurteilung:…Er hat unsere Erwartungen größtenteils erfüllt. - Er hat sich stets bemüht, die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit zu erledigen. - Er machte sich mit großem Eifer an die ihm übertragenen Aufgaben.
Schulnote 5 bei Führungsbeurteilung: Sein persönliches Verhalten war insgesamt einwandfrei. - Sein persönliches Verhalten war insgesamt tadellos.
 
Schulnote 6 bei Leistungsbeurteilung: …bemühte sich, die ihm übertragenen Aufgaben zufriedenstellend zu erledigen. - Er hat sich nach Kräften bemüht, die Leistungen zu erbringen, die wir an diesem Arbeitsplatz normalerweise erwarten.
Schulnote 6 bei Führungsbeurteilung: … galt als kollegialer und freundlicher Mitarbeiter. - ….wurde im Mitarbeiterkreis als umgänglicher Kollege geschätzt.
 
Man sollte darauf achten, ein ausführliches Zeugnis zu erhalten, welches auf die bestehenden Aufgabengebiete und die erbrachten Leistungen eingeht.
 


Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht Hans Jürgen Kotz
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Mittwoch, 20. November 2013

Sie können mich mal... – eine Beleidigung?

Eine nach § 185 StGB strafbare Beleidigung liegt vor, wenn eine Äußerung eine Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung enthält. Dies ist der Fall, wenn dem Betroffenen der ethische oder soziale Wert ganz oder teilweise abgesprochen und dadurch der grundsätzlich uneingeschränkte Achtungsanspruch verletzt oder gefährdet wird. Ob eine solche Missachtung oder Nichtachtung vorliegt, ist dabei durch Auslegung des objektiven Sinngehalts der Äußerung zu ermitteln, wobei dies unter Berücksichtigung der gesamten Begleitumstände, wie etwa der Anschauungen und Gebräuche der Beteiligten, der sprachlichen und gesellschaftlichen Ebenen, auf welcher die Äußerung gefallen ist, sowie regionaler Besonderheiten und sprachlicher Dialekte zu erfolgen hat. Maßgebend ist dabei nicht, wie der Empfänger, sondern wie ein verständiger Dritter die Äußerung versteht. Der Bemerkung „Wissen sie was, Sie können mich mal...“ kommt für sich gesehen zunächst kein negativer Bedeutungsinhalt bei, vielmehr ist maßgeblich, ob diese mit einem - wenn auch nicht ausgesprochenen - herabwürdigenden Zusatz verbunden sein sollte und auch so in der konkreten Situation für eine verständigen Dritten zu verstehen war. Die Redewendung „Sie können mich mal ...“ ist mehrdeutig, weil sie im Sprachgebrauch nicht nur in Verbindung mit dem „Götz-Zitat“ als Nachsatz verwendet und verstanden wird, sondern auch andere Bedeutungsinhalte haben kann. So ist auch die Formulierung „Sie können mich mal ...“ im Sinne des Zusatzes „ ... gern haben“ verbreitet, wobei dieser Äußerung umgangssprachlich auch der Bedeutungsinhalt „Lass mich zufrieden! Lass mich in Ruhe“ beigemessen wird. Selbst der Äußerung „Du kannst mich mal ..... kreuzweise“ kann - regional verschieden - ein nicht strafrechtlich relevanter Inhalt im Sinne von „Ohne mich! Da mache ich nicht mit! Lass mich zufrieden“ zukommen (OLG Karlsruhe, Beschluß vom 01.06.2004, Az.: 1 Ss 46/04).

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