Freitag, 13. Dezember 2013

Anschnallpflicht von Kindern während der Fahrt – Kontrollpflicht des Fahrers

Zum Schutz von Kindern sowie der allgemeinen Verkehrssicherheit ist die strikte Einhaltung von Sicherungsvorschriften von Kindern erforderlich. Jeder Fahrer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ein mitfahrendes Kind während der gesamten Fahrt ausreichend gesichert ist und es auch bleibt. Einem Kind im Alter von 4 Jahren kann man in der Regel verständlich machen, welche Gefahren und welche Folgen eintreten können, wenn es sich während einer Fahrt abschnallt. Ebenfalls ist ein Kind in dem Alter in der Lage, das deshalb ausgesprochende Verbot, sich während der gesamten Fahrt abzuschnallen und die Ankündigung ernstzunehmender Konsequenzen bei Missachtung dieses Verbots zu verstehen, zu akzeptieren und zu befolgen. Der Fahrer muss ein solches Verbot mit Nachdruck aussprechen. Die Pflicht des Kfz-Führers, während der gesamten Fahrt dafür Sorge zu tragen, dass ein im Kfz befördertes Kind vorschriftsmäßig gesichert ist und es auch bleibt, ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Sat 2 StVO i.V.m. § 3 Abs. 2a StVO. Im Einzelfall kann ein Kfz-Führer sogar gehalten sein, seine Route derart zu wählen, dass er ausschließlich Straßen befährt, auf denen ein regelmäßiges Umsehen nach dem Kind und ein sofortiges Anhalten möglich ist. Ausnahmsweise kann er sogar gehalten sein, die ständige Kontrolle des beförderten Kindes durch Mitnahme einer Begleitperson zu gewährleisten (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 5 RBs 153/13, Beschluss vom 05.11.2013).
 
 

Bußgeld Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Diskriminierung wegen Schwangerschaft - Entschädigung

Wird unter Verstoß gegen das Mutterschutzgesetz einer schwangeren Arbeitnehmerin eine Kündigung erklärt, stellt dies eine Benachteiligung wegen des Geschlechts nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) in Verbindung mit § 1 AGG dar und kann einen Anspruch der Schwangeren auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG gegen über ihrem Arbeitgeber auslösen (BAG, Urteil vom 12.12.2013, Az.: 8 AZR 838/12).
 
 
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Massenabmahnung wegen fehlendem Facebook-Impressum

Gemäß § 8 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs (z.B. wegen Verstößen gegen die Impressumspflicht) unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (OLG Nürnberg, Urteil vom 03.12.2013, Az.: 3 U 348/13).
 
 

Urheberrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Mittwoch, 11. Dezember 2013

Kündigung mit Freistellung unter Anrechnung der bestehenden Urlaubsansprüche

Eine Urlaubsgewährung ist nach § 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz die Befreiung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht für einen bestimmten zukünftigen Zeitraum. Die Freistellung zum Zwecke der Gewährung von Erholungsurlaub erfolgt durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitgebers, die als solche mit Zugang beim Arbeitnehmer wirksam wird. Der Arbeitgeber kann den Urlaubsanspruch auch dadurch erfüllen, dass er den Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch freistellt. Es ist dabei auch möglich, dass der Arbeitgeber den Urlaub vorsorglich für den Fall gewährt, dass eine vom ihm erklärte ordentliche oder außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht auflöst. Der Bestand des Arbeitsverhältnisses als solcher wird nämlich durch eine Kündigung nicht berührt. Mit der Kündigung macht der Arbeitgeber lediglich geltend, er gehe davon aus, das Arbeitsverhältnis werde zu dem von ihm bestimmten Zeitpunkt enden. Der nachfolgende Satz in einer Arbeitgeberkündigung: „…., gilt zugleich eine unwiderrufliche Freistellung unter Anrechnung ihrer Urlaubsansprüche.“, ist daher wirksam und stellt den Arbeitnehmer unter Anrechnung seiner bestehenden Urlaubsansprüche bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von seiner Arbeitsleistung frei (LAG Mainz, Urteil vom 03.08.2012, Az.: 9 Sa 113/12).
 

 

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Samstag, 7. Dezember 2013

Rückabwicklung eines Fahrzeugkaufvertrags – Nutzungsersatz

Der Wert der vom Käufer gezogenen Nutzungen ist im Fall der Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs nach der Formel: Kaufpreis / Restlaufleistung x gefahrene Kilometer = Nutzungswert zu bemessen, und damit ausgehend vom konkret vereinbarten Kaufpreis (einschließlich MWSt.). Auch beim Kauf eines sog. "jungen" Gebrauchtwagens mit geringer Laufleistung zu einem erheblich unter dem Neupreis liegenden Preis ist nicht auf einen evtl. höheren Verkehrswert, sondern den konkreten Altwagenpreis abzustellen. Den tatsächlich vereinbarten Kaufpreis zugrunde zu legen, entspricht der Interessenlage der Parteien, da darin der Wert der für den Käufer erreichbaren Gebrauchsmöglichkeit zum Ausdruck kommt und vor allem, weil der Verkäufer über den Kaufpreis hinaus keine weiteren Vermögensvorteile zu erwarten hat. Auf den Anspruch des Verkäufers auf Wertersatz für die gezogenen Nutzungen ist keine Mehrwertsteuer aufzuschlagen (KG Berlin, Urteil vom 23.05.2013, Az: 8 U 58/12).
 
 

Autorecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Dienstag, 3. Dezember 2013

Fahrzeugbetriebserlaubnis – Erlöschen bei Fahrzeugmodifikationen

Für ein Erlöschen der Betriebserlaubnis eines Kraftfahrzeuges genügt weder die Veränderung von Fahrzeugteilen, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist, noch die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Verkehrsteilnehmern. Erforderlich ist vielmehr, dass durch die nachträgliche Veränderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für Verkehrsteilnehmer geschaffen wird; dies setzt zwar nicht die Feststellung einer konkreten Gefährdung, aber jedenfalls eine Gefährdungserwartung voraus (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.05.2011, Az: 10 S 1857/09).
 
 

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Montag, 2. Dezember 2013

Umschreibung eines PKW nach Umzug - Keine doppelte Gebühr

Wer wegen der Ummeldung seines Fahrzeugs aus einem anderen Zulassungsbezirk eine Gebühr entrichten muss, ist darüber hinaus nicht zur Zahlung einer weiteren Gebühr für die Neuausstellung einer Zulassungsbescheinigung verpflichtet (VG Berlin, Urteil vom 12.11.2013, Az.: VG 11 K 478.12).



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