Mittwoch, 11. Dezember 2013

Kündigung mit Freistellung unter Anrechnung der bestehenden Urlaubsansprüche

Eine Urlaubsgewährung ist nach § 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz die Befreiung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht für einen bestimmten zukünftigen Zeitraum. Die Freistellung zum Zwecke der Gewährung von Erholungsurlaub erfolgt durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitgebers, die als solche mit Zugang beim Arbeitnehmer wirksam wird. Der Arbeitgeber kann den Urlaubsanspruch auch dadurch erfüllen, dass er den Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch freistellt. Es ist dabei auch möglich, dass der Arbeitgeber den Urlaub vorsorglich für den Fall gewährt, dass eine vom ihm erklärte ordentliche oder außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht auflöst. Der Bestand des Arbeitsverhältnisses als solcher wird nämlich durch eine Kündigung nicht berührt. Mit der Kündigung macht der Arbeitgeber lediglich geltend, er gehe davon aus, das Arbeitsverhältnis werde zu dem von ihm bestimmten Zeitpunkt enden. Der nachfolgende Satz in einer Arbeitgeberkündigung: „…., gilt zugleich eine unwiderrufliche Freistellung unter Anrechnung ihrer Urlaubsansprüche.“, ist daher wirksam und stellt den Arbeitnehmer unter Anrechnung seiner bestehenden Urlaubsansprüche bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von seiner Arbeitsleistung frei (LAG Mainz, Urteil vom 03.08.2012, Az.: 9 Sa 113/12).
 

 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

Siegener Straße 104

57223 Kreuztal

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