Eine
Urlaubsgewährung ist nach § 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz die Befreiung des
Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht für einen bestimmten zukünftigen Zeitraum.
Die Freistellung zum Zwecke der Gewährung von Erholungsurlaub erfolgt durch eine
einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitgebers, die als solche
mit Zugang beim Arbeitnehmer wirksam wird. Der Arbeitgeber kann den
Urlaubsanspruch auch dadurch erfüllen, dass er den Arbeitnehmer nach Ausspruch
einer Kündigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Anrechnung
auf den Urlaubsanspruch freistellt. Es ist dabei auch möglich, dass der
Arbeitgeber den Urlaub vorsorglich für den Fall gewährt, dass eine vom ihm
erklärte ordentliche oder außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis
nicht auflöst. Der Bestand des Arbeitsverhältnisses als solcher wird nämlich
durch eine Kündigung nicht berührt. Mit der Kündigung macht der Arbeitgeber
lediglich geltend, er gehe davon aus, das Arbeitsverhältnis werde zu dem von
ihm bestimmten Zeitpunkt enden. Der nachfolgende Satz in einer
Arbeitgeberkündigung: „…., gilt zugleich eine unwiderrufliche Freistellung
unter Anrechnung ihrer Urlaubsansprüche.“, ist daher wirksam und stellt den
Arbeitnehmer unter Anrechnung seiner bestehenden Urlaubsansprüche bis zum
Ablauf der Kündigungsfrist von seiner Arbeitsleistung frei (LAG Mainz, Urteil
vom 03.08.2012, Az.: 9 Sa 113/12).
Arbeitsrecht
Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener
Straße 104
57223
Kreuztal

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