Die Klägerin ließ ihre dunklen Haare im Friseursalon der
Beklagten blond färben. Obwohl sie äußerte, dass ihre Kopfhaut jucke und
brenne, wurde die Behandlung durch die Beklagten fortgesetzt. Während der
folgenden Tage schwoll das Gesicht der Klägerin plötzlich an. Alsdann starb in
mehreren Bereichen der Kopfhaut Gewebe ab mit der Folge des Verlustes
sämtlicher dort vorhandener Haare. Im Krankenhaus wurde sodann bei der Klägerin
eine toxische Hautentzündung diagnostiziert. Die Klägerin verklagte daraufhin
ihren Friseur auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 18.000,00 Euro sowie auf den
Ersatz aller ihr entstandenen und entstehenden Schäden. Das OLG Koblenz gab der
Klage der Klägerin vollumfänglich statt. Als Begründung führt das OLG Koblenz diesbezüglich
aus, dass der Haarverlust in den betroffenen Bereichen voraussichtlich dauerhaft
ist und eine gravierende seelische Belastung bei der Klägerin herbeigeführt hat.
Diese sei zudem aufgrund des Haarverlustes dazu gezwungen, nahezu stets eine
Kopfbedeckung zu tragen, um die Entstellung zu verbergen. Situationen, in denen
es ihr nicht möglich sein wird, den Kopf zu bedecken, wird sie nicht vermeiden
können (OLG Koblenz, Urteil vom
22.07.2013, Az.: 12 U 71/13).
Rechtsberatung Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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