Ein Motorradfahrer, der eine vor einer Ampel wartende
Fahrzeugkolonne überholt, ohne dass hierfür eine weitere Fahrtrichtungsspur zur
Verfügung steht, verstößt gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot. Unter
Berücksichtigung dieses Verschuldens und der Betriebsgefahr trifft ihn bei der
Kollision mit einem unter Verstoß gegen § 10 StVO durch eine für ihn eröffnete
Lücke in der Kolonne einbiegenden PKW eine Mithaftung von einem Drittel (LG
Tübingen, Urteil vom 10.12.2013, Az.: 5 O 80/13).
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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