Bei einer Arbeitsverweigerung
eines Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit diesem in
der Regel fristlos kündigen. Voraussetzung ist allerdings, dass ein Fall der
sogenannten beharrlichen Arbeitsverweigerung durch den Arbeitnehmer vorliegt. Der
Arbeitnehmer muss die von ihm geschuldete Arbeit bewusst und nachhaltig nicht
leisten wollen, wobei es nicht genügt, dass er eine Weisung des Arbeitgebers
schlicht nicht befolgt. Eine derart geforderte intensive bzw. nachhaltige
Arbeitsverweigerung liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer sich bewusst und
willentlich der für ihn erkennbaren und eindeutigen Arbeitsaufforderung des
Arbeitgebers widersetzt. In Fällen, in denen die intensive Weigerung nicht
festgestellt werden kann, muss eine erfolglose Abmahnung vorangegangen sein,
bevor der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen kann. Häufig kommt bei
Arbeitsverweigerungen eines Arbeitnehmers auch nur eine ordentliche Kündigung
in Betracht. Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen einer beharrlichen
Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber. Mithin muss der
Arbeitgeber beweisen, dass der Arbeitnehmer sich intensiv geweigert hat, seine
Arbeit aufzunehmen. Verweigert ein Arbeitnehmer beharrlich seine Arbeit, im Glauben,
dass der Arbeitgeber ihn nicht ausreichend bezahlt, riskiert er eine fristlose
Kündigung, da dem Arbeitnehmer in diesen Fällen kein Zurückbehaltungsrecht an
seiner Arbeitsleistung zusteht. Ein Irrtum über das nicht bestehende
Zurückbehaltungsrecht schützt den Arbeitnehmer auch nicht vor einer Kündigung
(LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.10.2013,
Az: 5 Sa 111/13).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal –
Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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