Parkt
man sein Fahrzeug im absoluten Halteverbot und kommt es aufgrund der
eingeschränkten Fahrbahnbreite zu einer Kollision eines vorbeifahrenden
Fahrzeugs mit dem parkenden Fahrzeug, so trägt der verbotswidrig parkende
Fahrzeugführer ein Mitverschulden in Höhe der Betriebsgefahr an dem Unfall (20-30
%). Das im Parkverbot abgestellte Fahrzeug begründet in der Regel eine
gefährliche Verkehrssituation, welche bei der Haftungsabwägung nicht
unberücksichtigt bleiben kann (AG Bremen, Az: 25 C 357/13, Urteil vom 06.12.2013).
Verkehrsunfall
Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener
Straße 104
57223
Kreuztal
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