Ist ein Arbeitnehmer während einer ärztlich attestierten
Arbeitsunfähigkeit einer Nebenbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber
nachgegangen, so kann je nach den Umständen eine fristlose Kündigung ohne
vorherige Abmahnung gerechtfertigt sein. Ist in derartigen Fällen der
Beweiswert des ärztlichen Attestes erschüttert bzw. entkräftet, so hat der
Arbeitnehmer konkret darzulegen, weshalb er krankheitsbedingt gefehlt hat und
trotzdem der Nebenbeschäftigung nachgehen konnte (BAG, Urteil vom 26.08.1993, Az.:
2 AZR 154/93).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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