Wird unter Verstoß gegen das Mutterschutzgesetz einer
schwangeren Arbeitnehmerin eine Kündigung erklärt, stellt dies eine
Benachteiligung wegen des Geschlechts nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) in Verbindung mit § 1 AGG dar und kann einen
Anspruch der Schwangeren auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG gegen über
ihrem Arbeitgeber auslösen (BAG, Urteil vom 12.12.2013, Az.: 8 AZR 838/12).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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