Der Wert der vom Käufer gezogenen Nutzungen ist im Fall der
Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs nach der Formel: Kaufpreis /
Restlaufleistung x gefahrene Kilometer = Nutzungswert zu bemessen, und damit
ausgehend vom konkret vereinbarten Kaufpreis (einschließlich MWSt.). Auch beim
Kauf eines sog. "jungen" Gebrauchtwagens mit geringer Laufleistung zu
einem erheblich unter dem Neupreis liegenden Preis ist nicht auf einen evtl.
höheren Verkehrswert, sondern den konkreten Altwagenpreis abzustellen. Den
tatsächlich vereinbarten Kaufpreis zugrunde zu legen, entspricht der
Interessenlage der Parteien, da darin der Wert der für den Käufer erreichbaren
Gebrauchsmöglichkeit zum Ausdruck kommt und vor allem, weil der Verkäufer über
den Kaufpreis hinaus keine weiteren Vermögensvorteile zu erwarten hat. Auf den
Anspruch des Verkäufers auf Wertersatz für die gezogenen Nutzungen ist keine
Mehrwertsteuer aufzuschlagen (KG Berlin, Urteil vom 23.05.2013, Az: 8 U 58/12).
Autorecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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