Zum Schutz von Kindern sowie der
allgemeinen Verkehrssicherheit ist die strikte Einhaltung von
Sicherungsvorschriften von Kindern erforderlich. Jeder Fahrer ist verpflichtet,
dafür Sorge zu tragen, dass ein mitfahrendes Kind während der gesamten Fahrt ausreichend
gesichert ist und es auch bleibt. Einem Kind im Alter von 4 Jahren kann man in
der Regel verständlich machen, welche Gefahren und welche Folgen eintreten
können, wenn es sich während einer Fahrt abschnallt. Ebenfalls ist ein Kind in
dem Alter in der Lage, das deshalb ausgesprochende Verbot, sich während der
gesamten Fahrt abzuschnallen und die Ankündigung ernstzunehmender Konsequenzen
bei Missachtung dieses Verbots zu verstehen, zu akzeptieren und zu befolgen.
Der Fahrer muss ein solches Verbot mit Nachdruck aussprechen. Die Pflicht des
Kfz-Führers, während der gesamten Fahrt dafür Sorge zu tragen, dass ein im Kfz
befördertes Kind vorschriftsmäßig gesichert ist und es auch bleibt, ergibt sich
aus § 23 Abs. 1 Sat 2 StVO i.V.m. § 3 Abs. 2a StVO. Im Einzelfall kann ein
Kfz-Führer sogar gehalten sein, seine Route derart zu wählen, dass er
ausschließlich Straßen befährt, auf denen ein regelmäßiges Umsehen nach dem
Kind und ein sofortiges Anhalten möglich ist. Ausnahmsweise kann er sogar gehalten
sein, die ständige Kontrolle des beförderten Kindes durch Mitnahme einer
Begleitperson zu gewährleisten (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 5 RBs 153/13, Beschluss
vom 05.11.2013).
Bußgeld Siegen/Kreuztal –
Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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