Benutzt ein Fahrzeugführer wiederholt verbotswidrig ein
Mobil- oder Autotelefons im öffentlichen Straßenverkehr kann aufgrund seiner beharrlichen
Pflichtverletzungen ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet werden. Im
vorliegenden Fall beging der Betroffene 3 vorsätzliche Verstöße innerhalb eines
Zeitraums von 6 Monaten. Nach Ansicht des OLG Hamm spricht der enge zeitliche
Abstand der Verstöße für das Vorliegen
einer beharrlichen Pflichtverletzung des Betroffenen aufgrund mangelnder Rechtstreue.
Diese beharrlichen Pflichtverletzungen können als Denkzettel beim 4 Verstoß
nach weiteren 11 Monaten zum Ausspruch eines Fahrverbots führen. Im
vorliegenden Fall hatte der Betroffene zudem mehrfach die zugelassene
Höchstgeschwindigkeit überschritten (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 3 RBs 256/13,
Beschluss vom 24.10.2013).
Verkehrsrecht
Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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