Für ein Erlöschen der Betriebserlaubnis eines
Kraftfahrzeuges genügt weder die Veränderung von Fahrzeugteilen, deren
Beschaffenheit vorgeschrieben ist, noch die bloße Möglichkeit einer Gefährdung
von Verkehrsteilnehmern. Erforderlich ist vielmehr, dass durch die
nachträgliche Veränderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine
Gefährdung für Verkehrsteilnehmer geschaffen wird; dies setzt zwar nicht die
Feststellung einer konkreten Gefährdung, aber jedenfalls eine
Gefährdungserwartung voraus (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.05.2011, Az:
10 S 1857/09).
Autorecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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