Zunächst sei darauf hingewiesen, dass
eine Beleidigung nach § 185 Strafgesetzbuch ein sog. „Antragsdelikt“ ist. Derjenige der sich beleidigt fühlt, muss einen
Strafantrag stellen, damit die Beleidigung strafrechtlich verfolgt wird. Wird durch
den Geschädigten ein Strafantrag gestellt, stellt sich die Frage, ob
tatsächlich ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt, welches dem
Schädiger überhaupt nachgewiesen werden kann. Steht Aussage gegen Aussage, so
kommt der Grundsatz „In dubio pro reo“
(lat. „Im Zweifel für den Angeklagten“)
zum tragen.
Der Begriff der „Beleidigung“ wurde durch die Rechtsprechung konkretisiert als „Angriff auf die Ehre eines anderen durch
Kundgabe der Nicht- oder Missachtung gegenüber ihm oder einem Dritten“.
Doch nicht jeder Angriff auf die Ehre
eines anderen stellt eine strafbare Beleidigung dar, bloße Unhöflichkeiten oder
Taktlosigkeiten stellen bereits keine Beleidigungen dar. Ferner kann die die
Ehre auch durch subjektive Meinungsäußerungen angegriffen werden. Solche
subjektiven Meinungsäußerungen sind durch das im Grundgesetz manifestierte
Recht auf Meinungsfreiheit geschützt und stellen keine Beleidigungen dar.
In welchen Fällen sind Gerichte von einer strafbaren Beleidigung
ausgegangen und wie wurde diese geahndet?
Besonders streng sind Gerichte bei Beleidigungen
gegenüber Polizeibeamten. Anders als es ein weit verbreiteter Volksglaube
vermuten lässt, gibt es jedoch keinen eigenen Straftatbestand der „Beamten-beleidigung“. Die Bezeichnung eines
Polizeibeamten als „Wegelagerer“ wird
von der Rechtsprechung nicht als strafbare Beleidigung angesehen. Auch die
Titulierung eines Polizeibeamten als „Bulle“
bedeutet nicht zwingend eine strafbare Beleidigung. Das Zeigen eines Banners
mit der Aufschrift „ACAB“ („all cops
are bastards“) gegenüber Polizeibeamten stellt hingegen eine Beleidigung dar.
Demgegenüber wurde die Begrüßung eines Polizeibeamten mit „Herr Oberförster, zum Wald geht es da lang!“ nicht als strafbare Beleidung
gewertet.
Nachfolgende Aussagen und Gesten im
Straßenverkehr können teuer werden: Der Ausspruch „Du Bekloppter“ kann eine Geldstrafe von 250,00 € nach sich ziehen;
die Aussage „Leck mich doch“ 300,00 €; die Aussage „Dumme Kuh“ 300,00 € - 600,00 €; die Aussage „Bei dir piept's wohl!“ 750,00 €; die Aussage „Du Wichser“ 1.000,00 €; die Aussage „Trottel in Uniform“ 1.500,00 €;
die Bezeichnung „Du Schlampe“
1.900,00 €; die Bezeichnung „Fieses Miststück“
2.500,00 € und die Bezeichnung als „Alte
Sau“ ebenfalls 2.500 €.
Generell werden Fäkalgesten wie das „Zeigen des Mittelfingers“ besonders
streng geahndet. Die Geldstrafen liegen hier zwischen 600,00 € bis 4.000,00 €.
Der sog. „Scheibenwischer“ kann mit
Kosten von 350,00 € bis 1.000,00 € verbunden sein; einen „Vogel zeigen“ mit 750,00 €; einen Kreis aus Daumen und Zeigefinger
zeigen („Arschloch“) kann 675,00 € -
750,00 € kosten und die Zunge herausstrecken lediglich 150,00 € - 300,00 €.
Beleidigungen werden in der Praxis allenfalls
mit einer Geldstrafe sanktioniert. Deren Höhe richtet sich nach Tagessätzen.
Ein Tagessatz entspricht dabei in der Regel einem Dreißigstel des monatlichen
Nettoeinkommens des Täters. Bei einer Verurteilung drohen in der Regel
Geldstrafen in Höhe von 10 – 40 Tagessätzen, je nach Beleidigung und
zugrundeliegendem Lebenssachverhalt.
Verkehrsrecht Siegen/Kreuztal –
Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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