Gemäß § 8 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung eines
Unterlassungsanspruchs (z.B. wegen Verstößen gegen die Impressumspflicht) unzulässig,
wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist,
insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen
Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen
zu lassen. Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der
Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht
schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche
Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (OLG
Nürnberg, Urteil vom 03.12.2013, Az.: 3 U 348/13).
Urheberrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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