Sonntag, 5. Januar 2014

Taxistand – Abschleppen von verbotswidrig parkenden Fahrzeugen

Verbotswidrig an einem Taxenstand (Zeichen 229 zu § 41 StVO) parkende Kraftfahrzeuge können auf Kosten der Halter nur dann abgeschleppt werden, wenn nach den Umständen nicht zu erwarten ist, dass Fahrer oder Halter alsbald zum Fahrzeug zurückkehren und selbst wegfahren werden. Diese Erwartung ist im Allgemeinen erst dann nicht (mehr) begründet, wenn seit Feststellung des ordnungswidrigen Parkens eine Wartezeit von mindestens 30 Minuten vergangen ist.

Für das kostenpflichtige Abschleppen von geparkten Kraftfahrzeugen aus absoluten Haltverbotszonen ist keine Wartezeit einzuhalten. Vor der Anordnung des Abschleppens von Kraftfahrzeugen aus relativen Halt- oder Parkverbotszonen ist eine Wartezeit von einer Stunde seit der Feststellung des ordnungswidrigen Parkens einzuhalten (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 31.01.2013, Az: 8 A 1667/12).
 

Bußgeld Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Samstag, 4. Januar 2014

Email mit dem Hinweis auf eine Vertragsänderung zulässig und wirksam?

Die Mitteilung in einer E-Mail: “Wenn Sie sich für das Angebot entscheiden müssen Sie nichts weiter tun. Wir benötigen von Ihnen keine ausdrückliche Annahmebestätigung. Falls Sie aber auf die vielen Features wider Erwarten verzichten möchten teilen Sie uns bitte innerhalb einer Frist von 4 Wochen … mit, dass Sie unser Angebot ablehnen. Ansonsten tritt die Preisanpassung mit der nächsten regulären Abrechnung in Kraft …” ist rechtsfehlerhaft und damit irreführend, denn die Änderung eines Vertrages ist nur durch übereinstimmende Willenserklärungen beider Vertragsparteien möglich. Das Schweigen auf eine einseitig erklärte Vertragsänderung ist in der Regel keine Willenserklärung. Ein Vertrag kommt nur durch die Annahme eines Angebots zustande und nicht durch den Erhalt einer Email mit dem Hinweis auf eine Vertragsänderung (OLG Koblenz, Az: 9 U 309/12, Urteil vom 12.09.2012) . Reagiert der Empfänger auf eine solche Email nicht, wird der jeweilige Vertrag in der Regel zu den gleichen Konditionen weitergeführt. Im übrigen trifft den Emailversender auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass man die Email mit der Vertragsänderung jemals erhalten hat. Dies ist in der Regel sehr schwierig zu beweisen.



Internetrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Freitag, 3. Januar 2014

Kündigung eines Arbeitsverhältnisses vor dessen Beginn

Grundsätzlich kann ein Arbeitsvertrag unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist oder auch aus wichtigem Grund vor dem vereinbarten Dienstantritt gekündigt werden, wenn die Parteien dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben oder sich der Ausschluss der Kündigung aus den Umständen - etwa der Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall des Nichtantritts der Arbeit - zweifelsfrei ergibt. Es hängt in erster Linie von den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen ab, ob bei einer vor Dienstantritt ausgesprochenen ordentlichen Kündigung die Kündigungsfrist bereits mit dem Zugang der Kündigung oder erst an dem Tage beginnt, an dem die Arbeit vertragsgemäß aufgenommen werden soll. Haben die Parteien keine Vereinbarung über den Beginn der Kündigungsfrist getroffen, so liegt eine Vertragslücke vor, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist. Für die Ermittlung des mutmaßlichen Parteiwillens und die hierfür maßgebende Würdigung der beiderseitigen Interessen ist grundsätzlich auf die konkreten Umstände des Falles abzustellen. Typische Vertragsgestaltungen können dabei für oder gegen die Annahme sprechen, die Parteien hätten eine auf Dauer der vereinbarten Kündigungsfrist beschränkte Realisierung des Vertrages gewollt. Vereinbaren die Parteien etwa die kürzeste zulässige Kündigungsfrist, so spricht dies gegen die mutmaßliche Vereinbarung einer Realisierung des Arbeitsverhältnisses für diesen Zeitraum (BAG, Az: 2 AZR 324/03, Urteil vom 25.03.2004).
 

 

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Donnerstag, 2. Januar 2014

Personalakte – ungeschützte Aufbewahrung der Gesundheitsdaten des Arbeitnehmers ist unzulässig


Ein Arbeitgeber ist dazu verpflichtet die Gesundheitsdaten des Arbeitnehmers vor unbefugten Zugriff geschützt in der Personalakte aufzubewahren. Kommt ein Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, hat der Arbeitnehmer gemäß §§ 12, 862, 1004 BGB einen Anspruch auf die Beseitigung der ungeschützten Aufbewahrung seiner Gesundheitsdaten in der Personalakte. Durch die ungeschützte Aufbewahrung der Gesundheitsdaten des Arbeitnehmers wird in dessen durch Art. 1 und 2 GG gewährleistetes allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen. Der Arbeitgeber ist deshalb verpflichtet, sensible Daten (z.B. Suchererkrankungen, schwerwiegende sonstige Erkrankungen etc.) über den Arbeitnehmer in besonderer Weise aufzubewahren. Sie sind gegen zufällige Kenntnisnahme, etwa durch Aufbewahrung in einem verschlossenen Umschlag, zu schützen. Der informationsberechtigte Personenkreis auf diese Daten ist zudem durch den Arbeitgeber zu beschränken (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.09.2006, Az: 9 AZR 271/06).
 

 
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http://www.arbeitsrechtsiegen.de

Mittwoch, 1. Januar 2014

Bußgeldkatalog und Punktereform ab dem 01.05.2014 – Vorsicht!

Wann gibt es Punkte? Das neue Punktesystem (ab 01.05.2014) sieht eine Eintragung nur noch für Ordnungswidrigkeiten vor, die mit einer Geldbuße von mindestens 60 € geahndet werden. Darüber hinaus werden nur noch solche Verstöße im Verkehrszentralregister eingetragen, die sich unmittelbar auf die Verkehrssicherheit auswirken. Straftaten werden eingetragen, wenn sie in der Fahrerlaubnisverordnung aufgelistet sind oder wenn ein Fahrverbot ausgesprochen wurde. Immer eingetragen werden das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr, die Gefährdung des Straßenverkehrs, die Trunkenheit im Verkehr und das Fahren ohne Fahrerlaubnis.

PUNKTE JE TAT
Ordnungswidrigkeit
1 Punkt
Grobe Ordnungswidrigkeit mit Regelfahrverbot
 
2 Punkte
Straftat
2 Punkte
Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis
3 Punkte


Wie viele Punkte gibt es für einen Verstoß? Verstöße werden je nach Schweregrad mit  1-3 Punkten geahndet. Einzelheiten können Sie der Übersicht entnehmen. Das Punktesystem unterscheidet zwischen drei Phasen. Wer 1-3 Punkte hat, befindet sich in der Vormerkungsphase. Bei 4-5 Punkten erfolgen eine gebührenpflichtige Ermahnung und eine Aufforderung zur Änderung des Fahrverhaltens. (Ermahnungsphase) Ferner wird die Teilnahme an einem Seminar zum Punktabbau angeboten. Hat der Betroffene 6 oder 7 Punkte erreicht, wird er gebührenpflichtig verwarnt. (Verwarnungsphase) Nun ist ein Punkteabbau durch ein Seminar nicht mehr möglich. Ein Pflichtseminar ohne die Möglichkeit des Punktabbaus ist nicht vorgesehen. Mit 8 Punkten ist „der Lappen weg“.

Was passiert mit den alten Punkten? Die alten Punkte werden nicht getilgt, sondern umgerechnet. Dafür werden zunächst jene Punkte gelöscht, die nach dem neuen System nicht mehr mit Punkten geahndet werden. Die verbleibenden Punkte werden dann - wie aus der Tabelle ersichtlich - umgerechnet.

UMRECHNUNG DER PUNKTE
altes Punktekonto
neues Punktekonto
1-3
1
4-5
2
6-7
3
8-10
4
11-13
5
14-15
6
16-17
7
18 oder mehr
8


Ist es möglich Punkte abzubauen? Das neue Recht sieht bei einem Punktestand von fünf Punkten oder weniger die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar vor. Die Absolvierung eines solchen Seminars wird mit dem Abbau eines Punktes belohnt. Ein weitergehender Punktabbau ist nicht mehr möglich. Die Teilnahme am Seminar zum Punktabbau ist innerhalb von fünf Jahren nur einmal möglich.

Für Verkehrsteilnehmer, die nach altem Recht unter acht Punkte angesammelt haben kann es empfehlenswert sein vor Mai 2014 (Inkrafttreten der neuen Regelungen) ein Aufbauseminar zu absolvieren. Dieses wird mit einem Abzug von bis zu vier Punkten honoriert. Auf diese Weise ist ein deutlich weitergehender Punktabbau als nach neuem Recht vorgesehen möglich. Der Verkehrsteilnehmer kann so beispielsweise sein Punktekonto von 7 Punkten nach altem Recht auf 1 Punkt nach neuem Recht reduzieren!

Punkte entstehen nach neuem Recht am Tattag. Damit ist es nicht mehr möglich durch Einlegung von Rechtsmitteln und der zwischenzeitlichen Teilnahme an einem Seminar den Punktestand zu verringern.

Wann werden Punkte aus dem Register gelöscht? Jeder Verstoß wird einzeln getilgt. Je nach Punktzahl des einzelnen Verstoßes bestehen unterschiedlich lange Tilgungsfristen: 1 Punkt: 2,5 Jahre; 2 Punkte: 5 Jahre; 3 Punkte: 10 Jahre

ERHÖHTE BUßGELDER
 
Verstoß
altes Recht
neues Recht
Handy
40 €
60 €
Winterreifenpflicht
40 €
60 €
Schulbus
40 €
60 €
Schulbus mit Gefährdung
50 €
70 €
Kind nicht gesichert
40 €
60 €
Kind nicht gesichert mit Gefährdung
50 €
70 €
Zeichen / Anweisung eines Polizeibeamten nicht befolgt
 
50 €
 
70 €
einfacher Vorfahrtsverstoß
50 €
70 €
Fußgängergefährdung im Fußgängerbereich
 
40 €
 
60 €
Fahren ohne Zulassung
50 €
70 €
Keine / falsche Ladungssicherung
50 €
60 €
TÜV mehr als 8 Monate überzogen
40 €
60 €
Fahren ohne Begleitung als 17jähriger
50 €
70 €
Einfahrt in Umweltzone ohne Plakette
40 €
80 €
fehlendes Kennzeichen
40 €
60 €
abgedecktes Kennzeichen
50 €
65 €
Verstoß gegen Fahrtenbuchauflage
50 €
100 €
Sonn-/Feiertagsverbot für LKW
380 €
570 €


Alle aufgelisteten Verstöße mit Ausnahme der fünf letztgenannten werden mit einem Punkt sanktioniert.
 

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Donnerstag, 26. Dezember 2013

Verkehrsunfall bei Parken im absoluten Halteverbot – Mithaftung des Parkenden

Parkt man sein Fahrzeug im absoluten Halteverbot und kommt es aufgrund der eingeschränkten Fahrbahnbreite zu einer Kollision eines vorbeifahrenden Fahrzeugs mit dem parkenden Fahrzeug, so trägt der verbotswidrig parkende Fahrzeugführer ein Mitverschulden in Höhe der Betriebsgefahr an dem Unfall (20-30 %). Das im Parkverbot abgestellte Fahrzeug begründet in der Regel eine gefährliche Verkehrssituation, welche bei der Haftungsabwägung nicht unberücksichtigt bleiben kann (AG Bremen, Az: 25 C 357/13, Urteil vom 06.12.2013).



Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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eBay-Recht 2014-aktuelle Informationen

1. Auktionsbeschreibung: Der Verkäufer muss nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von eBay die angebotene Ware vollständig und den Tatsachen entsprechend beschreiben sowie Mängel/Fehler der Ware ungefragt offenbaren. Die verwendeten Auktionsfotos müssen die angebotene Ware darstellen. Man darf in seinen Auktionen nur Fotos verwenden, an denen man ein Urheber-/Nutzungsrecht inne hat, sonst drohen eine Abmahnung sowie Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche.

2. Ausschluss der Gewährleistung: Privatverkäufer können die Gewährleistung grundsätzlich durch einen deutlichen sichtbaren Hinweis in der Artikelbeschreibung ausschließen. Entspricht die Ware nicht der Artikelbeschreibung, muss der Verkäufer die Ware jedoch auf Verlangen des Käufers in den beschriebenen Zustand versetzen oder Schadensersatz leisten.

3. Kaufvertragsschluss bei eBay: Der Verkäufer gibt nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay ein verbindliches Angebot ab, indem er die Ware anbietet. Dieses wird durch Klick auf den Sofort-Kaufen-Button oder durch die Abgabe eines Gebotes angenommen. Ein Vertrag kommt jedoch nur mit dem zum Zeitpunkt des Auktionsablaufs Höchstbietenden zustande. Bricht der Verkäufer ohne gesetzlich dazu berechtigt zu sein eine Auktion ab, kommt ein Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem zu diesem Zeitpunkt Höchstbietenden zustande. Der Käufer kann dann Lieferung vom Verkäufer verlangen.

4. Wer trägt die Gefahr des Warenuntergangs bei der Versendung an den Käufer? Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (sog. Verbrauchsgüterkauf), so trägt der Unternehmer das Risiko, dass die Sache auf dem Versandweg gestohlen oder beschädigt wird. In diesem Fall muss er ggf. kostenfrei erneut liefern. Bei Privatverkäufen über eBay trägt der Käufer in der Regel die Gefahr des Warenuntergangs auf dem Versandweg.

5. Widerrufsfrist bei eBay-Käufen: Die Widerrufsfrist beträgt bei einem Kauf über eBay bei ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht in Textform 14 Tage ab Lieferung der Ware (E-Bay-Verkäufer mit „Top-Bewert-ungen“ müssen ihren Kunden sogar ein Widerrufsrecht von 1 Monat gewähren). Für einen fristgerechten Widerruf genügt die fristgemäße Absendung der Ware. Alternativ kann dem Verkäufer fristgerecht eine Widerrufserklärung zugesendet werden. Ein Widerrufsrecht besteht nur bei Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Wurde der Käufer nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt, erlischt dieses nicht. Das Widerrufsrecht besteht unabhängig davon, ob Neuware oder gebrauchte Ware gekauft wird. Ausnahmsweise kein Widerrufsrecht existiert für entsiegelte Datenträger, Videos, Zeitschriften, Waren die nach Kundenspezifikation angefertigt wurden oder die sich nicht zur Rücksendung eignen. Eine Rücksendung der Ware in der  Originalverpackung ist für einen ordnungsgemäßen Widerruf nicht erforderlich. Zudem muss der Käufer, wenn er widerruft, angefallene eBay-Gebühren nicht erstatten.     

6.  Was ist ein Rückgaberecht? Alternativ zum Widerrufsrecht kann der Verkäufer dem Käufer ein Rückgaberecht einräumen. Das Rückgaberecht kann nur durch Rücksendung der Ware ausgeübt werden. Eine Erklärung des Käufers, dass er vom Rückgaberecht Gebrauch machen möchte, ist nicht ausreichend. Räumt der Verkäufer dem Käufer ein Rückgaberecht ein, trägt der Verkäufer in jedem Fall die Rücksendekosten der Ware.

7. Wer trägt im Fall des Widerrufs die Rücksendekosten? Grundsätzlich trägt der Verkäufer die Versendungskosten. Allerdings dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 € nicht übersteigt. In der Regel werden dem Käufer die Rücksendungskosten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers auferlegt. Unabhängig davon gilt: Unfrei zurückgesendete Ware darf der Verkäufer nicht zurückweisen. Die Versandgefahr trägt der Verkäufer. Der Unternehmer kann im Fall des Widerrufs/der Rückgabe der Ware die Kosten der ursprünglichen Sendung der Ware an den Verbraucher nicht erstattet verlangen.

8. Ist bei Rücksendung der Ware im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs Wert- oder Nutzungsersatz zu leisten? Wert- oder Nutzungsersatz sind ggf. zu leisten, wenn der Verbraucher die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht und wenn er zuvor vom Unternehmer auf diese Rechtsfolge hingewiesen und ordnungsgemäß über sein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht belehrt wurde.

9. Die gekaufte Ware wird nicht geliefert – Was kann der Käufer tun? In diesem Fall sollte der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Lieferung setzen und schriftlich ankündigen, dass er bei fruchtlosem Ablauf der Frist vom Kaufvertrag zurücktritt. Nach Ablauf der Frist kann er dann vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Käufer Vorkasse geleistet, sollte er dem Verkäufer ebenfalls eine Frist zur Rückzahlung des Kaufpreises setzen. Selbstverständlich kann er den Verkäufer ggf. auch auf Lieferung und/oder Schadensersatz verklagen.

10. Der Käufer zahlt nicht – Was kann der Verkäufer tun? Zahlt der Käufer nicht, sollte der Verkäufer ihn unter Setzung einer Frist zur Zahlung auffordern. Nach fruchtlosem Fristablauf kann er auf Zahlung klagen. Alternativ kann er zurücktreten und/oder ggf. Nutzungs- oder  Wertersatz vom Käufer verlangen.

11. Mangelhafte Ware – Welche Rechte hat der Käufer? Ist die Ware bereits bei Lieferung mangelhaft kann der Käufer bei einem Verbrauchsgüterkauf den Vertrag widerrufen. Alternativ kann er Nachbesserung oder Nachlieferung verlangen. Die Gewährleistungszeit beträgt grundsätzlich 2 Jahre. Sie kann bei gebrauchter Ware auf 1 Jahr verkürzt werden. Bei einem Kauf von einem Verbraucher kann sie sogar gänzlich ausgeschlossen werden. Trotzdem muss die Ware der Artikelbeschreibung entsprechen. Beim Internetauktionshaus eBay darf nur Originalware verkauft werden. Bei Kauf eines Plagiats kann der Käufer auch bei einem vereinbarten Gewährleistungsausschluss vom Vertrag zurücktreten. Wird gestohlene Ware gekauft, muss diese auf Verlangen an den Eigentümer herausgegeben werden.

12. Ein Spaßbieter hat meine Ware gekauft! Da ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist, hat der Verkäufer einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung. Ebenso kann er vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Ein Schadensersatzklausel in der Artikelbeschreibung in Höhe von 25% des Auktionspreises wurde vom Landgericht Aurich bei einmaliger Verwendung als wirksam angesehen (Urteil vom 12.12.2008 - Aktenzeichen: 1 S 244/08).

13. Bewertungsportal: Bewertungen auf eBay  müssen den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht  beleidigend sein. Ggf. besteht ein Löschungsanspruch. Dieser muss allerdings in der Regel gerichtlich durchgesetzt werden. Auch wenn eine Bewertung nicht den Tatsachen entspricht hat der Verkäufer bei einem Rücktritt vom Vertrag durch den Käufer nicht das Recht den Kaufpreis zurückzubehalten bis die Bewertung geändert wird.  

 

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