Grundsätzlich kann ein
Arbeitsvertrag unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist oder auch aus
wichtigem Grund vor dem vereinbarten Dienstantritt gekündigt werden, wenn die
Parteien dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben oder sich der Ausschluss
der Kündigung aus den Umständen - etwa der Vereinbarung einer Vertragsstrafe
für den Fall des Nichtantritts der Arbeit - zweifelsfrei ergibt. Es hängt in erster
Linie von den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen ab, ob bei einer
vor Dienstantritt ausgesprochenen ordentlichen Kündigung die Kündigungsfrist
bereits mit dem Zugang der Kündigung oder erst an dem Tage beginnt, an dem die
Arbeit vertragsgemäß aufgenommen werden soll. Haben die Parteien keine
Vereinbarung über den Beginn der Kündigungsfrist getroffen, so liegt eine
Vertragslücke vor, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen
ist. Für die Ermittlung des mutmaßlichen Parteiwillens und die hierfür
maßgebende Würdigung der beiderseitigen Interessen ist grundsätzlich auf die
konkreten Umstände des Falles abzustellen. Typische Vertragsgestaltungen können
dabei für oder gegen die Annahme sprechen, die Parteien hätten eine auf Dauer
der vereinbarten Kündigungsfrist beschränkte Realisierung des Vertrages
gewollt. Vereinbaren die Parteien etwa die kürzeste zulässige Kündigungsfrist,
so spricht dies gegen die mutmaßliche Vereinbarung einer Realisierung des
Arbeitsverhältnisses für diesen Zeitraum (BAG, Az: 2 AZR 324/03, Urteil vom
25.03.2004).
Arbeitsrecht
Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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