Nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt auch der vorübergehende
Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs einen ersatzfähigen
Schaden im Sinne der §§ 249 ff BGB dar, wenn der Geschädigte sich für die Zeit
des Nutzungsausfalls keinen Ersatzwagen beschafft hat. Dieser Nutzungsausfall
ist nicht notwendiger Teil des am Kfz in Natur eingetretenen Schadens. Es
handelt sich vielmehr um einen typischen, aber nicht notwendigen Folgeschaden,
der weder überhaupt noch seiner Höhe nach von Anfang an fixiert ist. Er setzt
neben dem Verlust der Gebrauchsmöglichkeit voraus, dass der Geschädigte ohne
das schädigende Ereignis zur Nutzung des Fahrzeugs willens und fähig gewesen
wäre und besteht für die erforderliche Ausfallzeit, d.h. für die notwendige
Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die
Schadensfeststellung und gegebenenfalls einer angemessenen Überlegungszeit.
Dies gilt auch, wenn der Geschädigte seinen Schaden auf Gutachtenbasis
abrechnet. Der Geschädigte ist aber in jedem Fall gehalten, die Voraussetzungen
des Nutzungsausfalls konkret darzulegen.
Dem
Haftpflichtversicherer des Unfallgegners steht ein bestimmter Prüfungszeitraum
für seine Regulierungsentscheidung zu. Der Geschädigte darf vor Ablauf dieser
Prüfungsfrist nicht auf eine vorzeitige Ersatzleistung des Versicherers
vertrauen; der Versicherer darf vielmehr davon ausgehen, seine Prüfungsfrist
ausschöpfen zu können, ohne dass weitere Nachteile zu befürchten sind. Droht
gleichwohl eine Erhöhung des Schadens, weil dem Geschädigten ausreichende
Mittel zur Einlösung des Fahrzeuges nicht zur Verfügung stehen, hat der
Geschädigte den gegnerischen Haftpflichtversicherer hierauf hinzuweisen (LG
Saarbrücken, Az: 13 S 123/13, Urteil vom 15.11.2013).
Verkehrsunfall
Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße
104
57223 Kreuztal

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