Bereits bei einem schwerwiegenden
Verstoß oder bei zwei weniger schwerwiegenden Verstößen heißt es: Verlängerung + Aufbauseminar!
Dann fallen (von den Bußgeldern und
gegebenenfalls „Punkten in Flensburg“ abgesehen) nicht nur Kosten von in der
Regel deutlich über 300 € für das Aufbauseminar an, es droht bei weiteren Verstößen
letztlich auch der Führerscheinentzug
für 3 Monate. Bedenkt man, dass die Probezeit um immerhin zwei Jahre
verlängert wird, so ist die Wahrscheinlichkeit weiterer Verstöße nicht gerade
gering. Nach dem Aufbauseminar führen ein weiterer schwerwiegender Verstoß oder
zwei weniger schwerwiegende Verstöße zu einer Verwarnung und der Aufforderung
an einer (kostenpflichtigen) verkehrspsychologischen
Beratung teilzunehmen. Bei einem weiteren schwerwiegenden oder zwei weniger
schwerwiegenden Verstößen ist „der Lappen weg“. Die Fahrerlaubnis wird entzogen
und es kommt zur Verhängung einer Sperrzeit. Die Wiedererlangung gestaltet sich
häufig schwierig. Nicht selten verlangt die Fahrerlaubnisbehörde die Vorlage
eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU - „Idiotentest“).
Welche Verstöße sind nun relevant?
Grundsätzlich zählen alle Verstöße, die
zu einem Bußgeld von 40 € oder mehr geführt haben. Die meisten Verstöße fallen
dabei unter die Kategorie „schwerwiegend“. Dazu zählen beispielsweise Geschwindigkeitsüberschreitungen mit
einem PKW ohne Anhänger von mehr als 21 km/h oder Abstandsverstöße. Wer das
Rechtsfahrgebot missachtet begeht ebenso einen schwerwiegenden Verstoß. Wer
also einmalig beispielsweise in einer 100er-Zone mit 121 km/h geblitzt wird,
muss mit einer Probezeitverlängerung rechnen. Drei solcher Verstöße innerhalb
der verlängerten Probezeit von vier Jahren führen zum Führerscheinentzug. Zu
den weniger schwerwiegenden Verstößen zählt insbesondere das „Telefonieren am
Steuer“. Bei Fahranfängern erfolgt die Tilgung einer Ordnungswidrigkeit aus dem
Verkehrszentralregister nicht vor Ablauf der Probezeit.
Wurde die Fahrerlaubnis entzogen oder
widerrufen, so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen
Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Fahranfänger nachweist, dass er an
einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Das Gleiche gilt, wenn der Fahranfänger
nur deshalb nicht an einem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat oder die
Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis aus anderen
Gründen entzogen worden ist oder er zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet
hat.
Nicht selten kann es auch aufgrund der
drastischen Konsequenzen von Verstößen während der Probezeit sinnvoll sein
gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen und sich an einen Fachanwalt
für Verkehrsrecht zu wenden. Zahlreiche Bußgeldbescheide weisen Fehler auf, die
Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht erkennen wird. Gegebenenfalls kann er Sie im
Einzelfall vor einer Probezeitverlängerung bewahren.
Bußgeld Siegen/Kreuztal
– Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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