Nach Beendigung des
Mietverhältnisses ist der Vermieter gegenüber dem die Mieträume weiter
nutzenden Mieter zur Gebrauchsüberlassung und damit auch zur Fortsetzung
vertraglich übernommener Versorgungsleistungen (hier: Belieferung mit
Heizenergie) grundsätzlich nicht mehr verpflichtet. Auch aus Treu und Glauben
folgt eine nachvertragliche Verpflichtung des Vermieters von Gewerberäumen zur
Fortsetzung von Versorgungsleistungen jedenfalls dann nicht, wenn der Mieter
sich mit Mietzinsen und Nutzungsentschädigung im Zahlungsverzug befindet und
dem Vermieter mangels eines Entgelts für seine Leistungen ein stetig wachsender
Schaden droht. Die Einstellung oder Unterbrechung der Versorgung mit
Heizenergie durch den Vermieter ist keine Besitzstörung gemäß §§ 858, 862 BGB
hinsichtlich der Mieträume (BGH, Urteil vom 06.05.2009, Az.: XII ZR 137/07).
Mietrecht
Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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