Die Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge kann nicht
damit gerechtfertigt werden, Konfliktpotenzial aus der Elternbeziehung zu
nehmen und die Position der Kindesmutter durch Übertragung der Alleinsorge zu
stärken (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 2 UF 39/13, Beschluss vom 23.07.2013).
Rechtsberatung – Rechtsanwälte Kotz Kreuztal/Siegen
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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