Dienstag, 21. Januar 2014

Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge

Die Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge kann nicht damit gerechtfertigt werden, Konfliktpotenzial aus der Elternbeziehung zu nehmen und die Position der Kindesmutter durch Übertragung der Alleinsorge zu stärken (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 2 UF 39/13, Beschluss vom 23.07.2013).
 
 

Rechtsberatung – Rechtsanwälte Kotz Kreuztal/Siegen

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