Wird durch die falsche Ampelschaltung ein Verkehrsunfall verursacht,
haftet der für die Straßenverkehrsbehörde verantwortliche Rechtsträger dem
Geschädigten auf Schadensersatz. Ein sog. „feindliches Grün“ liegt nicht nur
dann vor, wenn der Verkehr für zwei sich kreuzende Straßen gleichzeitig durch „Grün“
der jeweiligen Ampel freigegeben ist. Es handelt sich auch dann um „feindliches
Grün“, wenn lediglich auf der untergeordneten Straße das Lichtzeichen „Grün“
leuchtet, während auf der bevorrechtigten Straße die Ampelanlage ausgeschaltet
ist. Denn auch dann besteht eine widersprüchliche und damit rechtswidrige
Verkehrsregelung, weil der Verkehr gleichzeitig auf der untergeordneten Straße
durch das Lichtzeichen „grün“ freigegeben ist, während er auf der kreuzenden
Straße - bei ausgeschalteter Ampel - durch das Verkehrszeichen freigegeben ist,
welches den Vorrang anordnet (OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.07.2013, Az.: 9 U
23/12).
Verkehrsunfall Siegen / Kreuztal / Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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