Nach § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG kann der Arbeitnehmer vom
Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 %
der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung
durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet
werden. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer von sich aus auf
diesen Anspruch hinzuweisen (BAG, Urteil vom 21.01.2014, Az.: 3 AZR 807/11).
Arbeitsrecht Siegen / Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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