Die
Mitteilung in einer E-Mail: “Wenn Sie
sich für das Angebot entscheiden müssen Sie nichts weiter tun. Wir benötigen
von Ihnen keine ausdrückliche Annahmebestätigung. Falls Sie aber auf die vielen
Features wider Erwarten verzichten möchten teilen Sie uns bitte innerhalb einer
Frist von 4 Wochen … mit, dass Sie unser Angebot ablehnen. Ansonsten tritt die
Preisanpassung mit der nächsten regulären Abrechnung in Kraft …” ist rechtsfehlerhaft
und damit irreführend, denn die Änderung eines Vertrages ist nur durch
übereinstimmende Willenserklärungen beider Vertragsparteien möglich. Das
Schweigen auf eine einseitig erklärte Vertragsänderung ist in der Regel keine
Willenserklärung. Ein Vertrag kommt nur durch die Annahme eines Angebots
zustande und nicht durch den Erhalt einer Email mit dem Hinweis auf eine
Vertragsänderung (OLG Koblenz, Az: 9 U 309/12, Urteil vom 12.09.2012) .
Reagiert der Empfänger auf eine solche Email nicht, wird der jeweilige Vertrag
in der Regel zu den gleichen Konditionen weitergeführt. Im übrigen trifft den
Emailversender auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass man die Email
mit der Vertragsänderung jemals erhalten hat. Dies ist in der Regel sehr
schwierig zu beweisen.
Internetrecht
Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener
Straße 104
57223
Kreuztal

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