Verhindert
ein Email-Dienstleister/Provider, der sich vertraglich zur Bereitstellung eines
E-Mail-Accounts verpflichtet hat, vertragswidrig den Zugriff des Nutzers auf
diesen Account und erreicht deshalb den Nutzer eine für die Durchführung eines
Geschäftes maßgebliche E-Mail nicht und geht dem Nutzer daher das Geschäft verloren,
so haftet der Email-Dienstleister/Provider dem Nutzer auf Schadensersatz (OLG
Naumburg, Urteil vom 11.07.2013, Az.: 2 U 4/13).
Internetrecht
Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener
Straße 104
57223
Kreuztal

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