Die
Fahrbahn von Autobahnen darf im Hinblick auf die damit verbundenen erheblichen
Gefahren nur ganz ausnahmsweise, insbesondere in Notfällen zur Hilfeleistung,
betreten werden. Durch das Betretungsverbot sollen auf den dem schnellen
Kraftfahrzeugverkehr dienenden Autobahnen sowohl der fließende Verkehr vor den
von Fußgängern ausgehenden Gefahren wie auch umgekehrt Fußgänger vor den
Gefahren des Kraftfahrzeugverkehrs geschützt werden. Ein Aussteigen aus einem
Fahrzeug zur Besichtigung eines geringfügigen (Blech-)Schadens nach einem
Verkehrsunfall auf der Autobahn rechtfertigt in der Regel keine Ausnahme vom
Betretungsverbot. Ein Aussteigen zur Besichtigung eines geringfügigen
(Blech-)Schadens rechtfertigt aber in der Regel keine Ausnahme vom
Betretungsverbot. Denn insoweit steht das mit einer Aufklärung durch eine –
allenfalls kurze – Besichtigung des Schadens verbundene Interesse regelmäßig in
keinem vernünftigen Verhältnis mit der dadurch für Leib und Leben
hervorgerufenen Gefahr. Der auf einer Autobahn Ausgestiegene muss sich vor
allem über das Herannahen von Kraftfahrzeugen rechtzeitig vergewissern und
erforderlichenfalls die Fahrbahn frei machen (OLG Karlsruhe, Urteil vom
24.6.2013, Az.: 1 U 136/12).
Verkehrsunfall
Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener
Straße 104
57223
Kreuztal

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