Bei
selbständig Tätigen bedarf es zur Beantwortung der Frage, ob diese nach einem
Verkehrsunfall einen Verdienstausfallschaden erlitten haben, der Prüfung, wie
sich ihr Betrieb ohne den Unfall voraussichtlich entwickelt hätte. Persönliche
spekulative Einschätzungen sowie Absichtserklärungen des Geschädigten über
seine Gewinnchancen aus etwaigen zukünftigen betrieblichen Gestaltungen sind hierbei
jedoch grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig. Insoweit handelt es sich
nicht um den gewöhnlichen Verlauf der Dinge, der ohne das Unfallereignis mit
Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre. Soweit der Geschädigte den im Wege
des Schadensersatzes erhaltenen Verdienstausfall nachträglich ausgeglichen
bekommt und zu versteuern hat, hat der Schädiger auch die konkret auf den zu
erstattenden Betrag entfallende Steuer zu ersetzen. Ein Hobby (hier: Reisen,
Camping) hat nicht ohne weiteres einen Vermögenswert und ist damit keine
ausgleichsfähige Position im Rahmen eines Verdienstausfallschadens. Ein
Ausgleich dieser Positionen ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes möglich.
Hier kann ein entsprechender Verlust an Lebensqualität durch entsprechende Zuschläge
zu berücksichtigen sein (OLG Celle, Urteil vom 09.11.2011, Az: 14 U 98/11).
Verkehrsunfall
Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener
Straße 104
57223
Kreuztal

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