Ein Geschädigter kann nach einem Verkehrsunfall sein
unfallbeschädigtes Fahrzeug nach Einholung eines Schadensgutachtens durch den
einen Kfz-Sachverständigen zu dem vom Kfz-Sachverständigen ermittelten Restwert
veräußern. Er muss nicht darauf warten, ob ihm die gegnerische
Kfz-Haftpflichtversicherung oder der Schädiger ein höheres Restwertangebot
übermittelt. Der Geschädigte ist nur unter besonderen Umständen dazu gehalten,
eine sich bietende günstigere Verwertungsmöglichkeit wahrzunehmen, statt sein
Fahrzeug in der grundsätzlich zulässigen Weise zum im Gutachten ermittelten
Restwert zu veräußern. Er ist daher nur dann dazu verpflichtet, ein günstigeren
und zumutbaren Verwertungsangebots des Schädigers bzw. von dessen
Kfz-Haftpflichtversicherung anzunehmen, wenn dieses dem Geschädigten – aus
welchen Gründen auch immer – bereits vor der Veräußerung vorliegt.
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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