Den
Klägern oblag im Streitjahr nach den gesetzlichen Vorgaben in seinem Bundesland
der Winterdienst vor seinem Grundstück auf den in gleicher oder ähnlicher
Richtung verlaufenden nächstgelegenen Gehwegen einschließlich der zu den
Grundstücken abzweigenden oder im Bereich von Eckabstumpfungen befindlichen
Gehwegabschnitten. Dabei auf war auf den Gehwegen in einer für den
Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von mindestens einem Meter Schnee
unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls, Winterglätte unverzüglich nach
ihrem Entstehen zu bekämpfen. Die Kläger beauftragten ein Unternehmen mit dem
anfallenden Winterdienst und setzten die diesbezüglich angefallenen Kosten als Aufwendungen für haushaltsnahe
Dienstleistungen in ihrer Einkommenssteuererklärung an. Nach Auffassung des Finanzgericht
Berlin-Brandenburg (Gerichtsbescheid vom 23.08.2012, Az.: 13 K 13287/10) haben
die Kläger einen Anspruch auf die Berücksichtigung der Rechnung für die
Schneebeseitigung als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß §
35 a Abs. 2 Satz 1 EStG in der bis zum Streitjahr geltenden Fassung. Danach
ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen
Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 600 €, der Aufwendungen
des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen
Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach § 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG
sind und in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen
Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Da die
Dienstleistung des Winterdienstes im Haushalt der Kläger erbracht worden ist.
Steuerrecht
Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Siegener
Straße 104
57223
Kreuztal

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