Schon die einmalige Zahlung der geforderten erhöhten Miete bzw.
die mehrmalige Überweisung der erhöhten Miete durch den Mieter an den Vermieter,
kann aus als Zustimmung des Mieters zum Mieterhöhungsverlangen des Vermieters
gewertet werden. Zahlt der Mieter mehrfach vorbehaltslos die erhöhte Miete, ohne
der Mieterhöhung zu widersprechen, wird selbst ein unwirksames
Mieterhöhungsverlagen des Vermieters wirksam (Amtsgerichts München, Urteil vom
14.08.2013, Az.: 452 C 11426/13).
Mietrecht Siegen / Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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