Das
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verbietet die auch nur befristete Beschäftigung
von Leiharbeitnehmern, wenn sie einen dauerhaft anfallenden Bedarf von
Arbeitnehmern in einem Unternehmen abdecken sollen (LAG Schleswig-Holstein,
Beschluss vom 08.01.2014, Az.: 3 TaBV 43/13). Ein Leiharbeitnehmer darf bei
objektiv dauerhaft anfallender Arbeit nur zu deren aushilfsweiser Wahrnehmung
herangezogen werden. Andernfalls ist sein Einsatz nicht mehr „vorübergehend“.
Das gilt auch, wenn der Leiharbeitnehmer beim Entleiher – befristet oder
unbefristet beschäftigt – Daueraufgaben erfüllt, ohne einen Stammarbeitnehmer
abgelöst zu haben.
Arbeitsrecht
Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener
Straße 104
57223
Kreuztal

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