Nach Auffassung des Amtsgerichts Bonn hat ein
Mobilfunkkunde bei einem Mobilfunkvertrag mit einem Flatrate-Tarif (pauschale Vergütung
von Fest- und Mobilfunktelefonaten sowie Datenverbindungen) keinen Anspruch auf
einen Einzelverbindungsnachweis bzgl. der von ihm getätigten
Mobilfunkverbindungen, da er diese Daten aufgrund der Pauschalpreisvereinbarung
nicht zur Nachprüfung der ihm in Rechnung gestellten Beträge benötigt (AG Bonn,
Urteil vom 26.11.2013, Az.: 104 C 146/13 - gegen das Urteil ist ein
Berufungsverfahren vor dem LG Bonn unter dem Az.: 5 S 281/13 anhängig).
Telefonrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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