Wird nach Ende des
Mietverhältnisses für einen gewerblichen Mieter noch Geschäftspost in den
Briefkasten der bisherigen Geschäftsräume eingeworfen, treffen den bisherigen
Vermieter Obhuts- und Aufbewahrungspflichten hinsichtlich dieser Postsendungen.
Er ist nicht berechtigt, die Sendungen ohne Nachfrage bei dem bisherigen Mieter
einfach in einen öffentlichen Briefkasten zu werfen (LG Darmstadt, Beschluss
vom 30.12.2013, Az: 25 T 138/13). Es ist in Rechtsprechung und Literatur
anerkannt, dass den Vermieter als nachwirkende vertragliche Nebenpflichten
Obhuts- und Aufbewahrungspflichten hinsichtlich von nicht offensichtlich
wertlosen Gegenständen und Einrichtungen trifft, die der Mieter bei seinem
Auszug zurücklässt. Das Ausmaß der Pflichten hängt dabei davon ab, ob der
Mieter den Besitz der Mietsache freiwillig aufgegeben und dabei die Gegenstände
zurückgelassen hat oder ob sich der Vermieter den Besitz an der Mietsache durch
verbotene Eigenmacht bzw. im Wege der (vermeintlichen) Selbsthilfe wieder
verschafft und dabei die Gegenstände vorgefunden hat.
Mietrecht
Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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