Auch wenn im Bereich der plastischen Chirurgie das Streben
der Ärzte nach einem optisch perfekten Ergebnis stetig steigt und auf Seiten
der Patienten die Erwartung eines solchen Resultats immer mehr in den
Vordergrund tritt, so handelt es sich gleichwohl um keinen Werkvertrag sondern
einen Arztvertrag. Damit schuldet der Arzt nicht einen bestimmten Erfolg, sondern
nur die Einhaltung des fachärztlichen Standards. Das gilt auch, wenn das
vereinbarte Ziel der Operation die „Wiederherstellung der vorherigen
Optik/Körbchengröße“ war. Es liegt kein Behandlungsfehler vor, wenn nach dem
Einsetzen von Brustimplantaten eine leichte Seitendifferenz in der Höhe der
Brüste im Streubereich normaler biologischer Heilungsvorgänge liegt, was
sachverständig festgestellt worden ist (OLG Naumburg, Urteil vom 16.02.2012, Az.:
1 U 88/11).
Medizinrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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