Für
das kostenpflichtige Abschleppen von geparkten Kraftfahrzeugen aus absoluten
Haltverbotszonen ist keine Wartezeit einzuhalten. Vor der Anordnung des
Abschleppens von Kraftfahrzeugen aus relativen Halt- oder Parkverbotszonen ist
eine Wartezeit von einer Stunde seit der Feststellung des ordnungswidrigen
Parkens einzuhalten (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 31.01.2013,
Az: 8 A 1667/12).
Bußgeld
Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener
Straße 104
57223
Kreuztal

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