Übernimmt ein Arbeitgeber Bußgelder die gegen seine Arbeitnehmer
(z.B. Bußgelder für Geschwindigkeitsüberschreitungen, Bußgelder wegen Verstößen
gegen die Lenk- und Ruhezeiten) verhängt worden sind, handelt es sich dabei um
Arbeitslohn. Vorteile eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber haben lediglich
dann keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller
Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung
betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Das ist der Fall, wenn sie aus ganz
überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Ein
rechtswidriges Tun des Arbeitnehmers ist keine beachtliche Grundlage einer
solchen betriebsfunktionalen Zielsetzung (BFH, Urteil vom 14.11.2013, Az.: VI R
36/12).
Steuerrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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