Ein Arbeitgeber ist dazu verpflichtet die Gesundheitsdaten
des Arbeitnehmers vor unbefugten Zugriff geschützt in der Personalakte
aufzubewahren. Kommt ein Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, hat der
Arbeitnehmer gemäß §§ 12, 862, 1004 BGB einen Anspruch auf die Beseitigung der
ungeschützten Aufbewahrung seiner Gesundheitsdaten in der Personalakte. Durch
die ungeschützte Aufbewahrung der Gesundheitsdaten des Arbeitnehmers wird in
dessen durch Art. 1 und 2 GG gewährleistetes allgemeines Persönlichkeitsrecht
eingegriffen. Der Arbeitgeber ist deshalb verpflichtet, sensible Daten (z.B.
Suchererkrankungen, schwerwiegende sonstige Erkrankungen etc.) über den
Arbeitnehmer in besonderer Weise aufzubewahren. Sie sind gegen zufällige
Kenntnisnahme, etwa durch Aufbewahrung in einem verschlossenen Umschlag, zu
schützen. Der informationsberechtigte Personenkreis auf diese Daten ist zudem
durch den Arbeitgeber zu beschränken (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom
12.09.2006, Az: 9 AZR 271/06).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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