Das Aufstellen
und Betreiben von Waschmaschinen und Wäschetrocknern in einer Mietwohnung
gehört zum Haushaltsgebrauch, solange nicht ausdrücklich etwas zwischen Mieter
und Vermieter vertraglich vereinbart ist. Der Mieter hat bei Benutzung der
Waschmaschine und des Wäschetrockners in der Wohnung eine ständige optische
und/oder akustische Überwachung sicherzustellen, so dass sich die Gefahr von
Schäden unabhängig vom Alter der Maschinen in Grenzen hält. Geräusche von
Haushaltsmaschinen wie Waschmaschine oder -trockner, die ein Mieter unter
Berücksichtigung der gebotenen Rücksichtnahme, ggfls. konkretisiert durch
Ruhezeiten in der Hausordnung, benutzt, sind von den Mitmietern als
sozialadäquate Lärmbeeinträchtigung hinzunehmen (LG Freiburg, Urteil vom
10.12.2013, Az.: 9 S 60/13).
Mietrecht
Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße
104
57223 Kreuztal

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