Werden Verbrauchsgüter als „B-Ware“ verkauft, kann die
zweijährige Gewährleistungsfrist nicht auf 1 Jahr verkürzt werden, wenn nicht
festgestellt werden kann, dass die als „B-Ware“ angebotenen Artikel tatsächlich
bereits gebraucht worden sind. Verbrauchsgüter sind gebraucht, wenn sie vom
Hersteller, Verkäufer oder einem Dritten bereits ihrer gewöhnlichen Verwendung
zugeführt worden und deshalb mit einem höheren Sachmängelrisiko behaftet sind.
Sachen mit einer beschädigten Verpackung, lediglich ausgepackte oder vom
Verkäufer einmalig vorgeführte Sachen sind noch nicht ihrer gewöhnlichen
Verwendung zugeführt worden, so dass diese Verbrauchsgüter noch nicht als
gebraucht einzustufen sind. Bei nicht gebrauchter „B-Ware“ kann die Gewährleistung
nicht auf 1 Jahr verkürzt werden (OLG Hamm, Urteil vom 16.01.2014, Az.: 4 U
102/13).
Rechtsberatung Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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