Der Betreiber eines Stromnetzes
haftet aufgrund einer verschuldensunabhängigen (Gefährdungs-) Haftung nach § 1
Abs. 1 ProdHaftG für Schäden, die an den Elektrogeräten oder an den Heizungen der
Abnehmer aufgrund von Überspannung auftreten. Gemäß § 2 ProdHaftG ist neben
beweglichen Sachen auch Elektrizität ein Produkt im Sinne des
Produkthaftungsgesetzes. Die gelieferte Elektrizität weißt bei Überspannungen
einen Fehler gemäß § 3 Abs. 1 ProdHaftG auf, der die Schäden an den
Elektrogeräten und an der Heizung, also an üblichen Verbrauchsgeräten des Abnehmers,
verursacht hat. Mit solchen übermäßigen Spannungsschwankungen muss der Abnehmer
nicht rechnen. Der Netzbetreiber ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG auch als
Hersteller des fehlerhaften Produkts Elektrizität anzusehen. Dies ergibt sich
daraus, dass er Transformationen auf eine andere Spannungsebene, nämlich die
sogenannte Niederspannung für die Netzanschlüsse von Letztverbrauchern, vornimmt.
In diesem Fall wird die Eigenschaft des Produkts Elektrizität durch den
Betreiber des Stromnetzes in entscheidender Weise verändert, weil es nur nach
der Transformation für den Letztverbraucher mit den üblichen Verbrauchsgeräten
nutzbar ist. Ein Fehler des Produkts liegt auch zu dem Zeitpunkt vor, als es in
den Verkehr gebracht wurde (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 ProdHaftG), weil ein
Inverkehrbringen des Produkts Elektrizität erst mit der Lieferung des
Netzbetreibers über den Netzanschluss an den Anschlussnutzer erfolgt (BGH, Urteil
vom 25.02.2014, Az.: VI ZR 144/13).
Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz
Siegen/Kreuztal
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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