Die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB von 6
Monaten gilt auch für die Ansprüche des Vermieters auf Erfüllung der vom Mieter
vertraglich übernommenen Instandsetzungs- und Instandhaltungspflicht der
Mietwohnung und auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung der übernommenen
Pflichten. Die Verjährungsfrist wegen Nichterfüllung der vertraglich
übernommenen Instandsetzungs- und Instandhaltungspflichten und des hieraus
resultierenden Schadensersatzanspruchs des Vermieters beginnt bereits mit Rückgabe
der Mietsache, ohne dass es darauf ankommt, ob der Schadensersatzanspruch des
Vermieters zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden ist. Eine wirksame
Klageerhebung des Vermieters gegen den Mieter hemmt die Verjährung der
Schadensersatzansprüche auch dann, wenn der Vermieter dem Mieter zum Zeitpunkt
der Klageerhebung noch keine Frist zur Vornahme Instandsetzungs- und
Instandhaltungsarbeiten gesetzt hat (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az.: XII ZR
12/13).
Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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